Mietrecht

Mieter kann trotz geleisteter Schonfristzahlung ordentlich gekündigt werden

Der wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigte Mieter, kann innerhalb von zwei Monaten (Schonfrist) nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs seine Rückstände bezahlen und somit die fristlose Kündigung unwirksam werden lassen. 

Der Mieter kann dennoch auf Grundlage des Zahlungsverzugs ordentlich gekündigt werden, so entschied es der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.2.2016 (VIII ZR 321/14).

Eine allgemeine Regel, wonach eine ordentliche Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Mieter die Schonfristzahlung geleistet hat, keine Anhaltspunkte für zukünftige Zahlungsrückstände bestehen und der Mieter sich sonst pflichtgemäß verhält, besteht demnach nicht.

Nichtsdestotrotz, kann die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs mit Rücksicht auf besondere Umstände im Einzelfall verwehrt werden.