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Steuerbegünstigte Handwerkerleistung: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen absetzbar!

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein kann wie die Beseitigung eines Schadens oder die vorbeugende Maßnahme zur Schadensabwehr.


Der Fall:

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Nach Randnummer 12 des BMF-Schreibens v. 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140; ersetzt durch BMF-Schreiben v. 10.1.2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22) seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt.


Die Entscheidung:

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage hingegen statt. Dies hat der BFH nun bestätigt. Das FG habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.


BFH, Urteil v. 6.11.14, VI R 1/13, veröffentlicht am 28.1.2015