Arbeitsrecht

Verzicht auf Urlaubsabgeltung im Aufhebungsvertrag ist möglich

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. So urteilte das Landesarbeitsgereicht Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub hatte und von ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangte.

Der Fall

Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Klägerin Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage beanspruchen kann.

Die Klägerin befand sich im Anschluss an ihren Mutterschutz bis zum 13. Oktober 2014 in Elternzeit. In der zweiten Oktoberhälfte 2014 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2014 beendet wurde. In diesem heißt es u. a.:

§ 3 Urlaub/Überstunden

Mit der Zahlung der Abfindung sind sämtliche der Arbeitnehmerin noch zustehende Urlaubsansprüche und Überstunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – abgegolten.

§ 8 Schlussformel

Mit der Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Ansprüche sind alle wechselseitigen wirtschaftlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung ausgeglichen, seien sie bekannt oder unbekannt.

Die Klägerin hatte zu Beendigungszeitpunkt noch 12 Tage Resturlaub und verlangte Urlaubsabgeltung.

Die Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage ab.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Verzicht rechtswirksam. Früher wurde vertreten, dass der Arbeitnehmer weder auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch wirksam verzichten kann. Allerdings wird nunmehr der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Zahlungsanspruch angesehen. Er unterliegt Verfallfristen, ist pfändbar und vererbbar. Zwar konnte die Klägerin wegen der Elternzeit den Urlaub vor Beendigung nicht nehmen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist zeitgleich mit dem Abschluss der Vereinbarung entstanden und war zu diesem Zeitpunkt verzichtbar. Denn das Arbeitsverhältnis war bereits beendet.

Der Verzicht ist auch nicht ohne jede Gegenleistung erfolgt. Denn die Abfindung sollte dem Ausgleich aller Ansprüche dienen.

Der Verwaltertipp

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Damit ist der dem Schutz des Bundesurlaubsgesetzes entzogen und kann vertraglich geformt werden. Der Arbeitgeber hat normalerweise während der Kündigungsfrist Gelegenheit, den Urlaub mit einer Freistellung abzugelten. Sollte das nicht möglich sein, ist der Verzicht vertraglich zu regeln und hierfür eine nicht nur symbolische Gegenleistung zu erbringen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2016 – 8 Sa 1923/15)

Ivalio Ziegenhagen
Ziegenhagen Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht