Mietrecht

Zahlung von Mietrückständen heilt ordentliche Kündigung nicht

Die Zahlung von Mietrückständen innerhalb der gesetzlichen Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, aber nicht eine ordentliche Kündigung. Damit bleibt der Bundesgerichtshof mit seinem aktuellen Urteil bei seiner bisherigen Rechtsprechung.

Der Fall

Der Mieter einer Wohnung in Berlin zahlte im Zeitraum von Juli 2018 bis April 2019 statt der insgesamt geschuldeten 1.000 € nur jeweils eine geminderte Miete in Höhe von 840 € monatlich. Im Mai 2019 leistete er keine Zahlung. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 2.600 € erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Nach Zustellung der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage beglich der Mieter innerhalb der sogenannten „Schonfrist“ die rückständigen Mieten. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Mieters hatte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, da es unter anderem die erklärte ordentliche Kündigung für unwirksam hielt. Das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass die Schonfristwirkung auch bei einer ordentlichen Kündigung gelte und beruft sich auf die Systematik des Gesetzes und dem Zweck der Schonfristzahlung, eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden. Die zugelassene Revision bezog sich insofern nur auf die Frage der Wirkungen einer Schonfristzahlung auf eine (hilfsweise) erklärte ordentliche Kündigung.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, sodass eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht aber eine ordentliche Kündigung zu heilen vermag. Das landgerichtliche Urteil hat der BGH dementsprechend aufgehoben. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB und lasse keine andere Auslegung des Gesetzes zu, so der BGH. Die Auffassung des Berufungsgerichts verkenne die Anforderungen an eine den anerkannten Methoden entsprechendes Vorgehen zur Ermittlung der Regelungskonzeption des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB grundlegend.

Denn die auf die fristlose Kündigung beschränkte Wirkung der Schonfristzahlung entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Richter, die an Recht und Gesetz gebunden sind, dürfen ihr Urteil nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Gesetzgebungsverfahren nicht erreichbar waren. Solange der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtslage nichts ändert, sind  Gerichtsentscheidungen auf Grundlage des bestehenden Gesetzes zu treffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. VIII ZR 91/20

Vorinstanzen:

LG Berlin, Urteil vom 30. März 2021, Az. 66 S 293/19
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.Oktober 2019, Az. 15 C 83/19