Praxistipps

CO₂-Kostenaufteilung in Heizkostenabrechnung nur mit vollständigen Brennstoffdaten möglich

Immobiilienverwalter reguliert die Heizung in einem Mietobjekt

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Ab 2026 gilt: Für eine korrekte CO₂-Kostenaufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung reichen Schätzwerte nicht mehr aus. Durch den Übergang zu einer zunehmend marktbasierten CO₂-Bepreisung können die CO₂-Kosten seit diesem Jahr innerhalb eines Preiskorridors schwanken. Maßgeblich sind daher die tatsächlich auf den Brennstoffrechnungen ausgewiesenen CO₂-Kosten.

Darauf sollten Verwalter jetzt achten:

Fordern Sie Brennstoffrechnungen frühzeitig und vollständig bei Eigentümern oder Energieversorgern an und stellen Sie sicher, dass Sie Ihrem Abrechnungsdienstleister folgende Informationen zur Verfügung stellen: 

  • tatsächliche Energieverbräuche des Abrechnungszeitraums,
  • Lieferanten- und Rechnungsdaten der eingesetzten Brennstoffe,
  • Mengen- und Preisangaben aller Brennstofflieferungen,
  • auf den Rechnungen ausgewiesene CO₂-Kosten,
  • Angaben zu relevanten Änderungen am Gebäude oder an der Heizungsanlage, beispielsweise bei einem Brennstoffwechsel oder dem Einbau von Solar- oder Photovoltaikanlagen.

Warum ist das wichtig?

Fehlen diese Daten, kann die gesetzlich vorgeschriebene CO₂-Kostenaufteilung nicht ordnungsgemäß berechnet werden. Das kann dazu führen, dass entsprechende Positionen in der Heizkostenabrechnung fehlen. Im ungünstigsten Fall drohen Kürzungsrechte der Bewohner oder finanzielle Nachteile für Vermieter:innen.

Praxis-Tipp:

Etablieren Sie einen festen Prozess zur Anforderung der Brennstoffrechnungen, idealerweise direkt nach der letzten Brennstofflieferung oder zum Ende des Abrechnungsjahres. So liegen alle erforderlichen Daten rechtzeitig vor und die Heizkostenabrechnung kann fristgerecht und gesetzeskonform erstellt werden.

Mehr Infos auf kalo.de/co2-kostenaufteilung-in-2026-warum