Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen/Grundstücke) weichen das Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen von diesem Modell ab. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
Für alle der rund 36 Millionen sogenannten wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes müssen nun für Zwecke der Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuer dann ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes notwendig. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln.
Hinweis: Auch wenn der 01. Januar 2022 schon vorbei ist - Sie haben nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgt in diesen Tagen durch öffentliche Bekanntmachung. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 01. Juli 2022 über die Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt dann den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern nur die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den sie festgelegt hat.
Matthias Weckenmann
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Anmerkung: Der VDIV Deutschland hat für die Mitglieder der Landesverbände eine Handlungsempfehlung erarbeitet. Diese ist über die Landesverbände erhältlich oder im Intranet der VDIV-Website: vdiv.de