Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 Euro bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 Euro gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten:
Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung an Arbeitnehmer überlassen werden (Herabsetzung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des E-Bikes zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des E-Bikes hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von dieser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 Euro in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro müssen monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Markus Weckenmann
prvw Reutlinger Steuerberatungsgesellschaft mbH