Praxistipps

Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen: Ab dem 1. Januar 2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird.

Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichterungen gebracht hätte.

Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also im Jahr 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Wird eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer hingegen nicht selbst installiert, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet werden.

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, Batteriespeicher etc.). Eine weitere gute Nachricht für Anlagenbetreiber: In aller Regel fällt auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte.

Ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde geregelt, dass auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor bleiben. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei „Mischgebäuden“ gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit.

Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.

Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater

prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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72348 Rosenfeld