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Jetzt die Pflichten der HKVO umsetzen

In zweieinhalb Jahren müssen Mehrparteienhäuser mit fernablesbarer Funkmesstechnik ausgestattet sein. So sieht es die Heizkostenverordnung (HKVO) vor. Und sie bringt noch weitere Pflichten für Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter mit, die kurz- bis mittelfristig umgesetzt werden müssen. Dabei spielt die Digitalisierung der Immobilie eine entscheidende Rolle.

Fernablesbare Geräte, Smart-Meter-Gateway und Interoperabilität

Seit dem 1. Dezember 2021 muss Messtechnik, die neu installiert wird, fernablesbar sein. Alle nicht-fernablesbaren Geräte im Bestand müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 ausgetauscht sein. Seit dem 1. Dezember 2022 gilt zudem eine weitere Vorgabe: Es dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden, die interoperabel, sprich von Dritten auslesbar sind und sicher an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) angeschlossen werden können. Diese Umrüstung muss bis zum 31. Dezember 2031 erfolgen.

Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)

Eigentümer bzw. Verwalter von Mehrparteienhäusern, in denen bereits fernablesbare Funkmesstechnik installiert wurde, sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, den Bewohnern monatlich deren Heiz- und Warmwasserbrauch mitzuteilen – durch die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI). KALO bietet seinen Kunden verschiedene Wege für die unterjährige Verbrauchsinformation an: So kann die UVI bequem und digital z. B. über ein Online-Bewohnerportal oder die App „KALO Home“ abgerufen werden. Die App bietet dem Bewohner zudem alltagstaugliche Tipps, um Energie zu sparen. Alternativ ist der Abruf der UVI-Daten über Schnittstellen und damit die Einbindung in eigene wohnungswirtschaftliche Systeme möglich oder aber, falls erforderlich, der Download als PDF im Kundenportal.

Informationen in der Abrechnung (IDA)

Zudem sieht die aktuelle HKVO vor, dass in der Abrechnung zusätzliche Informationen z. B. zum Anteil der eingesetzten Energieträger sowie Verbrauchsvergleiche enthalten sein müssen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf kalo.de.