Praxistipps

JStG 2022 – Steuerliche Erleichterungen beim Betrieb von Photovoltaikanlagen auch für die WEG?

WEG werden in manchen Bundesländern durch Landesgesetze zur Installation von Photovoltaikanlagen verpflichtet. Besonders gravierend ist dies, wenn durch die Erzielung gemeinschaftlicher Einkünfte Steuererklärungspflichten entstehen, die die Einschaltung eines steuerlichen Beraters unvermeidbar machen. Durch die zusätzlichen Verwaltungskosten stellt sich dann häufig die Frage der Wirtschaftlichkeit, ob noch ein Totalüberschuss mit der Anlage erzielt werden kann.

Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben vom 02.06.2021 (BStBl 2021 I S. 722) auf diese steuerlichen Hindernisse reagiert und Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp steuerfrei gestellt. Jedoch nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Denn obwohl die WEGs regelmäßig Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind, war es sinnvoll, zur Regelbesteuerung zu optieren, um damit für die Investitionskosten den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage zu erhöhen. Jedoch ergibt sich auch hier wieder der Nachteil, dass wegen der Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug schnell durch die damit verbundenen Kosten aufgebraucht wurde.

Der Gesetzgeber hat nun mit dem JStG 2022 auf die aufgezeigten Probleme durch die Einführung einer Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) und durch die Einführung einer Null-Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG) beim Bezug solcher Anlagen reagiert. Damit sollen die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von allen steuerlichen Pflichten entbunden werden.

Ertragsteuern: Sofern § 3 Nr. 72 EStG als erfüllt gilt, sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei. Folglich sind jedoch auch keine Betriebsausgaben mehr abzugsfähig (§ 3c Abs. 1 EStG), sodass es letztlich zur gänzlichen Freistellung der Einkünfte kommt. Begünstigt sind Anlagen bei Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bis zu einer Leistung von 30 kWp. Für Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude (Gewerbe und Wohnungen), so auch die WEG, sind Anlagen mit einer Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt. Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Gesamtleistung 100 kWp pro Steuerpflichtigen nicht überschreitet und gilt erstmals für Einnahmen nach dem 31.12.2021.

Umsatzsteuer: Dem Nullsteuersatz unterliegt die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern (unabhängig von installierter Leistung) einschließlich deren Komponenten, wenn sie auf oder in der Nähe von Gebäuden installiert werden, die Wohn-, Gemeinwohl- oder öffentlichen Zwecken dienen, wobei die WEG grundsätzlich Wohnzwecken dient. Auch die Lieferungen von Photovoltaikanlagen für andere Gebäude sind begünstigt, sofern die installierte Leistung 30 kWp nicht übersteigt. Dies ist erstmals für Umsätze nach dem 31.12.2022 anwendbar.

Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater

prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld