Praxistipps

Nullsteuersatz bei PV-Anlagen-Strombezug seit 2023 unter bestimmten Umständen möglich

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es Änderung bei der Besteuerung der Lieferung und Installation kleinerer Photovoltaikanlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa beim Laden einer Batterie, wird von einer nichtunternehmerischen Verwendung ausgegangen. Dann kann der „Nullsteuersatz“ angewendet werden.

Viele Mandanten sind aufgrund des aktuellen BMF-Schreibens vom 27.2.2023 verunsichert, wenn es um die Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen geht. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben dazu aus umsatzsteuerlicher Sicht nun Stellung genommen.

Früher, vor dem 01.01.2023, wurde eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage in der Regel dem Unternehmensvermögen zugeordnet und der Betreiber hat den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. In diesem Fall musste der Betreiber neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Seit der Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 01.01.2023 erklären viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterwerfen zu müssen.

Das Finanzministerium NRW hat dazu erklärt, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur möglich ist, wenn voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird, wird stets von einer mehr als 90 prozentige nichtunternehmerischen Verwendung ausgegangen, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen. Dies gilt auch, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Tragbare Batterien und Powerbanks sind jedoch nicht inbegriffen.

Wenn die Voraussetzungen für die Entnahme erfüllt sind, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG ist nicht vorzunehmen und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann dem Steuerpflichtigen rückwirkend nicht mehr versagt werden.

Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber stellt jedoch auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar und ist somit steuerbar. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer allerdings nicht erhoben.

Hinweis: Wenn der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet hat, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).

 

Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater

prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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72348 Rosenfeld