Praxistipps

Wenn der Arbeitgeber die Mobilfunkkosten übernimmt

Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Smartphones) sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Berücksichtigung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge und dem Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt.

Im Rahmen einer Optimierung ihres Entlohnungssystems beabsichtigte die Klägerin, ihren Mitarbeitern ab dem Jahr 2015 Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Unter anderem wollte sie ihnen Mobiltelefone zur privaten Nutzung überlassen. Die Telefone sollten im Eigentum der Klägerin verbleiben. Der Kostenersatz sollte steuerfrei bleiben. Hierzu schloss die Klägerin Kaufverträge zum Erwerb der ursprünglich den Arbeitnehmern gehörenden Mobiltelefone ab. Die jeweiligen Kaufpreise betrugen zwischen einem und sechs Euro. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Mobilfunkkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten nachweisen. Der Überlassungsvertrag war jeweils an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Überlassung lohnsteuerpflichtig ist.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Übernahme der Telekommunikationskosten für die private Handynutzung der Arbeitnehmer konnte steuerfrei erfolgen. Bei den Telekommunikationsgeräten handelte es sich um betriebliche Geräte der Arbeitgeberin, die privat genutzt wurden. Im Streitfall hatte die Klägerin die Geräte von den Arbeitnehmern erworben. Sie war damit zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Geräte geworden. Hinsichtlich der Übereignung der Mobiltelefone lag auch kein Scheingeschäft vor. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin für von den Arbeitnehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge die Verbindungsentgelte übernommen hat. Zu welchem Preis sie ihren Arbeitnehmern die Mobiltelefone abgekauft hat, ist ebenfalls unerheblich. Auch einen Gestaltungsmissbrauch haben die Richter verneint.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Nun bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

Matthias Weckenmann
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH