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Paragraf 8 Absatz 2 Klimaschutzgesetz: Regierung legt zusätzliche Maßnahmen vor

In der Unterrichtung (19/32636) Mitte Oktober informierte die Bundesregierung über die geplanten zusätzlichen Maßnahmen für den Gebäudesektor, welche sie laut Paragraf 8 Absatz 2 Klimaschutzgesetz (KSG) umsetzen müssen, um die vergangene Verfehlung im Jahr 2020 auszugleichen.

Bereits vor Monaten wurde ein Sofortprogramm vorgelegt (» der VDIV berichtete), welches allerdings nachgebessert werden musste. So sieht der aktuelle Entwurf die Sicherstellung eines „zusätzlichen Neuzusagevolumens für Förderanträge im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Höhe von insgesamt 11,5 Milliarden Euro vor“. Vom Haushaltsausschuss sind davon bereits am 24. Juni 2021 rund 5,8 Milliarden Euro als überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bereitgestellt worden, um einen kontinuierlichen Programmverlauf sicherzustellen. Noch dieses Jahr sollen weitere 5,7 Milliarden Euro für diese Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung der Mittel wird zeitnah erfolgen, da ein Stopp im Bereich der KfW-Programme droht. Die Bundesregierung schreibt dazu: „Die entsprechende Mittelausstattung der BEG ist zeitnah umsetzbar und ein wichtiges Signal im Hinblick auf die stark gestiegenen Förderabrufe und deren Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand.“