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BGH stärkt Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Diskriminierung bei der Wohnungssuche auch dann entschädigungspflichtig ist, wenn sie durch einen Makler erfolgt. Wer wegen seiner ethnischen Herkunft bei der Vergabe von Besichtigungsterminen benachteiligt wird, kann nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadensersatz verlangen (BGH, Az. I ZR 129/25).

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer in Deutschland geborenen Lehrerin, die auf Anfragen mit ihrem tatsächlichen Namen wiederholt Absagen erhielt. Erst als sie identische Anfragen unter einem deutsch klingenden Namen stellte, wurden ihr Besichtigungstermine angeboten. Diese sogenannten Testanfragen nutzte sie, um eine systematische Benachteiligung nachzuweisen, und klagte auf Entschädigung.

Der BGH urteilte nun abschließend, dass solche Testings ein zulässiges Beweismittel für eine Diskriminierung darstellen. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch Immobilienmakler unmittelbar nach dem AGG haften können. Makler seien ein zentrales „Nadelöhr“ im Auswahlprozess, da sie regelmäßig darüber entscheiden, ob Wohnungssuchende überhaupt eine Chance auf eine Besichtigung erhalten. Das Diskriminierungsverbot greife daher nicht nur im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern ebenso zwischen Mietinteressenten und Maklern.

Im konkreten Fall sprach der BGH der Klägerin gar eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Auswahlentscheidungen dürfen nicht an Namen, Herkunft oder anderen durch das AGG geschützten Merkmalen anknüpfen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit, aber auch höhere Anforderungen an Maklerunternehmen. Eine saubere Dokumentation von Anfragen und Besichtigungen sowie klar definierte, diskriminierungsfreie Kriterien werden künftig noch wichtiger, um rechtliche Risiken zu vermeiden und den Anforderungen des AGG gerecht zu werden.