Fortschritt beim Thema WEG-Verwalterzertifizierung: Der Bundesrat beschloss am vergangenen Freitag die Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung (ZertVerwV) und nahm dabei aus Branchensicht wichtige Änderungen auf. Gleichgestellt, von der Prüfungspflicht befreit und als zertifiziert gelten nun auch Personen, die bereits über eine Qualifizierung verfügen. Im Koalitionsvertrag, der zwei Tage zuvor veröffentlicht wurde, ist hingegen von einem „echten Sachkundenachweis“ die Rede.
Die Umsetzung der Zertifizierung erfolgt mehrstufig. Nach §19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines qualifizierten Verwalters. Dies gilt jedoch erst für Bestellungsbeschlüsse ab dem 1.12.2022. Bis dahin entspricht ein Bestellungsbeschluss auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter nicht zertifiziert ist. Verwalter, die bei Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes am 1.12.2020 bereits bestellt waren, gelten bis zum 1.6.2024 in den konkreten Gemeinschaften als zertifizierter Verwalter.
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt und damit von der Prüfungspflicht befreit, sind Volljuristen, Personen mit abgeschlossener immobilienwirtschaftlicher Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt. Dem VDIV gelang es zudem den Geprüften Immobilienfachwirt/in von der Zertifizierung ebenfalls aufzunehmen. Gegenüber dem Bundesrat forderte der VDIV gleichgestellten Personen ebenfalls die Bezeichnung zertifizierte Person zu erlauben. Der Bundesrat kam der Empfehlung nach.
Sofern die Bundesregierung zustimmt, tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Abschluss des Verfahrens zur Zertifizierung wird es für den Verbraucher erstmals möglich, sich eine Grundqualifikation des WEG-Verwalters nachweisen zu lassen.
Angestrebter „echter Sachkundenachweis“ im Koalitionsvertrag
Ganz im Sinne des VDIV Deutschlands ist eine Grundqualifikation als gewerberechtliche Voraussetzung für die Tätigkeit des Verwalters. Als einziger Verband verfolgte er nachweislich diese Forderung über viele Jahre hinweg. Die mit Umsetzung der Reform des Wohnungseigentumsrecht einhergehende Zertifizierung als zivilrechtliche Lösung mit dem nun erfolgten Beschluss des Bundesrates ist dabei ein erster wichtiger Schritt für mehr Qualität in der Dienstleistung und einen erhöhten Verbraucherschutz. Doch der Koalitionsvertrag geht nun darüber hinaus: den sogenannten echten Sachkundenachweis will die neue Bundesregierung umsetzen. Hier geht es nun nicht mehr nur um die WEG-Verwalter, sondern auch um die Miet-Verwalter und Makler, zudem ist es keine zivilrechtliche, sondern eine gewerberechtliche Voraussetzung für die Ausübung des bzw. der Berufe.
„Bis zum Inkrafttreten des Zertifizierungsanspruches bleibt etwa ein Jahr. Nun stellt sich die Frage, wie mit erfolgten Zertifizierungen umzugehen ist, wenn anschließend der Sachkundenachweis eingeführt wird“, erläutert Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland die Krux. „Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften brauchen Verlässlichkeit und Planungssicherheit. Daher ist zu fragen, wie schnell der Sachkundenachweis eingeführt werden kann und ob dieser die Zertifizierung aufhebt – oder aber diese für die WEG-Verwalter darin aufgehen kann. Wir begrüßen, die Entscheidungen für Qualifizierung und das Ansehen des Berufsstandes, fordern aber eine zeitnahe Klarstellung zu Zertifizierung versus Sachkundenachweis.“
Bereits 2016 lag ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Sachkundenachweises vor, der nach Meinung des VDIV-Geschäftsführers mit einigen wenigen Änderungen heute rasch umgesetzt werden könnte und der dann am Widerstand der AG Wirtschaft der CDU/CSU-Fraktion scheiterte.