Am 09. November entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: Um das Vorkaufsrecht auszuüben, reicht die Annahme, dass ein Immobilienkäufer einen Mieter verdrängen könnte, nicht aus. Mit diesem Urteil erhält Berlins Wohnungspolitik bereits neben dem Kippen des Berliner Mietendeckels bereits die zweite Absage.
Dem Beschluss lag ein Fall aus Friedrichshain-Kreuzberg zu Grunde. Die Klägerin war eine Immobiliengesellschaft, die sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (» der VDIV berichtete) stellte. Das Streitobjekt war ein Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1889 mit 20 Wohnungen und zwei Gewerbeflächen, dass von der Immobiliengesellschaft gekauft worden war.
Das Bezirksamt übte das Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus, um gegen eine möglicherweise drohende Verdrängung der Bewohner vorzugehen. Befürchtet wurde, dass die Wohnungen aufgewertet und die neuen Mieten oder die Eigentumspreise für die bisherigen Mieter nicht mehr bezahlbar sein würden. Die Immobiliengesellschaft reichte hiergegen Klage ein, welche von der Vorinstanz abgewiesen wurde. Die Begründung war, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Klage nun jedoch Erfolg: Das Gericht hatte das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. In einer Pressemitteilung schreibt das Bundesverwaltungsgericht: „Nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. Diese Voraussetzungen liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor.“
Damit wird bereits gegen die zweite wohnungspolitische Maßnahme des Berliner Senats entschieden. Vor einigen Monaten kassierte das Land Berlin bereits eine Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses kippte den Berliner Mietendeckel als verfassungswidrig. Man darf nun gespannt sein, wie der künftige rot-grün-rote Senat das Ergebnis des Berliner Volksentscheids zur Enteignung von Immobilienunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen angehen wird.