Laut dem im vergangene Woche vorgelegten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Jahressteuergesetz 2022 soll die im Koalitionsvertrag enthaltene Anhebung des steuerlichen Normalabschreibungssatzes für den Mietwohnungsneubau von 2 auf 3 Prozent erfolgen. Ein Einschränkung gibt es dabei allerdings, denn die Anhebung des steuerlichen Normalabschreibungssatzes gilt nur für Mietwohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden.
Ferner soll zum 1. Januar 2023 bereits die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung aufgrund einer nachgewiesenen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer entfallen. Dies wird laut der Begründung des Gesetzgebers zu einer Verbesserung in der Rechtsanwendung und einer Minderung des Bürokratieaufwandes führen, da die Abschreibung von Gebäuden bereits jetzt nach pauschalierten festen AfA-Sätzen erfolge.