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Gerichte stärken Anspruch auf Balkonkraftwerke – Vermieter müssen zustimmen

Der gesetzliche Anspruch auf Steckersolargeräte entfaltet zunehmend praktische Wirkung. Mehrere gerichtliche Entscheidungen bestätigen, dass Vermieter die Installation von Balkonkraftwerken grundsätzlich erlauben müssen – auch große Wohnungsunternehmen geraten damit unter Anpassungsdruck.

Der Anspruch von Mietern auf die Installation sogenannter Balkonkraftwerke wird durch erste erfolgreiche Klagen konkretisiert. Anfang Januar 2026 teilte die Deutsche Umwelthilfe mit, dass das größte deutsche Wohnungsunternehmen Vonovia nach einer Klage eines Mieters die Installation eines Steckersolargeräts vorbehaltlos genehmigt hat. Bereits im Dezember 2025 hatte zudem das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek einem Mieter Recht gegeben, der seinen Vermieter auf Zustimmung verklagt hatte.

Im Fall Vonovia ging es um umfangreiche Auflagen, die der Konzern vor der Installation verlangt hatte, darunter Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung spezieller Normen für Vertikalverglasung. Nach Einschätzung des Gerichts waren diese Anforderungen nicht mit dem gesetzlichen Anspruch vereinbar. Die Klage erledigte sich zugunsten des Mieters, die Kosten trug das Unternehmen. Die Deutsche Umwelthilfe fordert nun, die Gestattungsvereinbarungen grundsätzlich zu überarbeiten, um Rechtssicherheit für Mieter zu schaffen.

Besonders praxisrelevant ist das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 2. Dezember 2025 (Az. 714 C 160/25). Das Gericht stellte klar, dass Vermieter der vorübergehenden Installation eines Balkonkraftwerks zustimmen müssen und erlaubte ausdrücklich den Anschluss des Wechselrichters über eine Schutzkontaktsteckdose. Grundlage ist die neue VDE-Norm für Steckersolargeräte, die seit dem 1. Dezember 2025 gilt. Eine pauschale Verweigerung unter Verweis auf Haftungsrisiken sei unzulässig und verstoße gegen den gesetzlichen Anspruch aus § 554 BGB, der im Oktober 2024 in Kraft getreten ist.

Gleichzeitig ziehen die Gerichte klare Grenzen: Bestimmte Auflagen bleiben zulässig. Mieter müssen unter anderem eine private Haftpflichtversicherung nachweisen, normkonforme Komponenten verwenden, eine fachgerechte Installation sicherstellen, das Gerät bei der Bundesnetzagentur anmelden und sich zum Rückbau beim Auszug verpflichten. Darüber hinausgehende Anforderungen gelten als unzumutbar und rechtfertigen keine Ablehnung.

Auch wenn das Hamburger Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeichnet sich eine klare Linie ab. Der Anspruch auf Balkonkraftwerke ist kein bloßes Gesetz auf dem Papier mehr, sondern wird zunehmend gerichtlich durchgesetzt. Für Vermieter bedeutet das, ihre internen Vorgaben und Vertragsmuster zeitnah an die neue Rechtslage anzupassen.