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Gesetzentwurf zur reinen Online-Eigentümerversammlung kommt

Was der VDIV Deutschland schon lange fordert, wird nun endlich umgesetzt: Die Bundesregierung will eine gesetzliche Beschlusskompetenz für die Wohnungseigentümerversammlung schaffen. Der entsprechende Referentenentwurf soll noch im Laufe des Jahres 2022 vorgelegt werden. Das Einstimmigkeitsprinzip als Voraussetzung festzulegen ist allerdings der falsche Ansatz.

Die Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung ist ein Kernelement der WEG. Reine Online-Versammlungen erleichtern das Teilnehmen für alle Beteiligten und fördern gleichzeitig die schnellere Beschlussfassung – z. B. hinsichtlich energetischer Sanierungen.

Durch einstimmigen Beschluss soll die Durchführung reiner Online-Versammlungen beschlossen werden können, wenn sie hinsichtlich der Teilnahme (Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit) und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sind“, heißt es aus dem Bundesministerium der Justiz. Ein entsprechender Referentenentwurf noch im Laufe des Jahres 2022 vorgelegt werden.

„Mit der gesetzgeberischen Beschlusskompetenz von Online-Versammlungen bietet sich für Wohnungseigentümergemeinschaften eine neue Kommunikationsform, um ihre Belange schnell und zügig zu regeln. Das ist dringend notwendig, wenn man die aktuellen Bau- und Materialpreise sowie die hohen Wartezeiten bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sieht“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. Es wird immer schwieriger, mehrere Angebote für auszuführende Arbeiten einzuholen, die dann auch nur noch zwei bis drei Wochen aufrecht erhalten bleiben. Zeitnahe Entscheidungen durch Online-Beschlüsse würden hier helfen. Vor diesem Hintergrund ist die Ankündigung der Bundesregierung lobenswert, die Praxis muss aber noch stärker berücksichtigt werden. Denn die Einstimmigkeitsregelung könnte zu einem Problem werden, wenn es Blockadehaltungen einzelner Eigentümer gibt.

Daher sollte geprüft werden, ob in diesem Kontext die Einstimmigkeitsregel bei Beschlüssen im Umlaufverfahren zugunsten einer Mehrheitsregel aufgehoben werden sollte.

Eigentümer, die aus verschiedensten Gründen nicht an einer Online-Eigentümerversammlung teilnehmen können, haben wie in der Vergangenheit auch, die Möglichkeit Vollmachten auszustellen, um vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.