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Neue Fragen und Antworten zur E-Mobilität in Tiefgaragen

Mehr und mehr Anfragen erreichen uns als Spitzenverband der Branche – ein ganz besonders gefragtes Thema ist die Vermietung von Stellplätzen mit E-Ladeinfrastruktur und wie sie ohne steuerlichen Nachteil vermietet werden können. Daher hat der VDIV Deutschland einige kurze Infos, die relevant für Immobilienverwaltungen wie auch Eigentümergemeinschaften sind, zusammengestellt.

Eine erste Frage zur Vermietung von Stellplätzen mit Ladestation hatten wir bereits beantwortet: „Dürfen Vermieter Stellplätze mit Ladestation vermieten?“ Die Frage stellt sich insbesondere in Gesprächen mit Vermieter von Gewerbeimmobilien. Antwort: „Vermieter dürfen mit Ladestationen versehene Stellplätze vermieten.“ Wie es im Detail aussieht und welche Besonderheiten es zu beachten gilt, können Sie hier nachlesen.

Daraus ergibt sich natürlich die Folgefrage: „Können Vermieter Stellplätze mit Ladestationen ohne steuerliche Nachteile vermieten?“ Das juristische Schrifttum hat sich bisher noch nicht zu diesem Thema festgelegt. Die Antwort lautet daher: „Es kommt darauf an.“

Grundsätzlich stellt der Betrieb von E-Ladestationen eine gewerbliche Tätigkeit dar, die eine entsprechende steuerrechtliche Behandlung nach sich zieht. Dies soll auch dann gelten können, wenn die betriebene Ladestation vom Vermieter im Zusammenhang mit einem Wohnraummietvertrag mitvermietet wird. Hierbei wird dann auf die Infektionswirkung hingewiesen, also das Risiko, dass durch die gewerbliche Tätigkeit (Ladestation), die Vermietung insgesamt gewerblich wird, wenn beides durch die selbe Rechtsperson erfolgt. Feste Grenzen, ab wann dies der Fall ist, werden aber nicht kommuniziert.

Das macht zwar eine einfache Ja-oder-Nein-Antwort unmöglich, doch folgende Hinweise und Empfehlungen können gegeben werden:

  1. Eine vorherige Klärung mit dem Finanzamt ist sinnvoll. Dort wird die beabsichtigte Anlage, deren Betrieb und die Vermietungssituation vorgestellt und die konkrete Besteuerungssituation bzw. Einordnung abgefragt. Das Finanzamt kann dann eine verbindliche Erklärung abgeben, die dem Vermieter Orientierung bietet. Die Erklärung wird kostenpflichtig sein, sorgt dafür aber für Planungssicherheit.
  2. Eine Auslagerung kann in Betracht gezogen werden. Nicht der Vermieter betreibt in diesem Modell die Anlagen, sondern ein Drittunternehmen, wodurch die gewerbliche Tätigkeit für den Vermieter entfällt.

In beiden Fällen scheint es erforderlich, die Planungen für den Betrieb solcher Anlagen im Rahmen der Vermietung jeweils für den konkreten Einzelfall durch einen Steuerberater oder Steuerrechtler begleiten zu lassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Weitere Infos zu E-Mobilität in Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der speziell dafür aufgelegten Beschlussvorlagensammlung, die Sie hier abrufen können.