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Neue Regeln für Energieausweise

Nach jahrelangen Diskussionen ist es am 1. November 2020 in Kraft getreten: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt die bis dato geltenden Energiegesetze und Richtlinien in einem einheitlichen Zusammenschluss. Nachdem bis zum 1. Mai 2021 eine Übergangsfrist galt, sind nun alle Änderungen, die das Gesetz mit sich bringt, einzuhalten. Dadurch gelten ab Mai bei Energieausweisen neue Regelungen.

Ziel des GEG war es, den Einsatz von erneuerbaren Energien möglichst effizient zu gestalten und den Energieverbrauch zu optimieren. Dafür wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Regelwerk zusammengeführt (» der VDIV berichtete). Das Ergebnis dieser Vereinheitlichung umfasst auch Neuerungen in Bezug auf den Energieausweis. Alle ab dem 1. Mai 2021 neu erstellten Ausweise müssen den Regelungen des GEG entsprechen. Zuvor erstellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von zehn Jahren und müssen erst nach Ablauf erneuert werden.

Neuerungen in der Praxis

Zu den gesetzlichen Änderungen gehört unter anderem, dass sich die bisher geltende Pflicht, bei der Vermietung oder Verkauf eines Objekts einen Energieausweis vorzulegen und Pflichtangaben in Anzeigen zu integrieren, nun auch auf Immobilienmakler ausweitet.
Für genauere Modernisierungsempfehlungen müssen die Ersteller von Energieausweisen beim Anfertigen eines Verbrauchsausweises Gebäude vor Ort bewerten. Alternativ können sie auch Bildmaterial auswerten. Zudem müssen CO2-Emissionen, ein detaillierter Stand der Sanierungen und inspektionspflichtige Klimaanlagen inklusive der Frist der nächsten Inspektion im Energieausweis enthalten sein.

Für die Richtigkeit, der für die Ausweiserstellung übermittelten Daten trägt der Eigentümer die Verantwortung. Der Aussteller ist zur Prüfung der Daten verpflichtet. Eine Nutzung darf nur bei zweifelsfreier Richtigkeit vorgenommen werden.