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SEPA-Sicherheitsmaßnahme: Verification of Payee ab 9. Oktober 2025 Pflicht

Mit der EU-Verordnung 2024/886 wird „Verification of Payee“ verpflichtend. Ab Oktober müssen Banken und Zahlungsdienstleister Empfängernamen und IBAN vor SEPA-Überweisungen abgleichen. Für Immobilienverwaltungen bedeutet das Anpassungen bei Systemen, Stammdaten und Prozessen.

Zum 9. Oktober 2025 tritt mit der EU-Verordnung 2024/886 die „Verification of Payee“ (VoP) als verpflichtende Sicherheitsmaßnahme im SEPA-Zahlungsverkehr in Kraft. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle durch eine vorgelagerte Prüfung von Empfängerdaten zu vermeiden.

Künftig müssen Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass vor Autorisierung einer SEPA- oder Echtzeitüberweisung ein Abgleich zwischen Empfängername und IBAN erfolgt. Bei Abweichungen können Zahlungen gestoppt oder zusätzliche Prüfungen erforderlich werden. Besonders relevant ist dies für Geschäftskonten: Hier muss der Empfängername mit dem im Handelsregister eingetragenen Firmennamen übereinstimmen.

Für Immobilienverwaltungen entstehen daraus konkrete Handlungsbedarfe:

  • Systemprüfung: Sicherstellen, dass Zahlungsverkehrssysteme – insbesondere EBICS-Lösungen – VoP unterstützen.
  • Datenqualität: Stammdaten zu Eigentümern, Dienstleistern und Geschäftspartnern prüfen und bereinigen.
  • Prozessintegration: Ergebnisse der VoP-Abgleiche in bestehende Zahlungsfreigaben und Kontrollmechanismen einbinden.
  • Partnerabstimmung: Banken und Softwareanbieter frühzeitig einbeziehen, um Gateways, APIs und Prüfstrecken rechtzeitig anzupassen.

Die Einführung der VoP bedeutet eine tiefgreifende strukturelle Veränderung im Zahlungsverkehr. Wer frühzeitig handelt, vermeidet nicht nur regulatorische Risiken, sondern profitiert von höherer Sicherheit und Effizienz bei Transaktionen. Für Immobilienverwaltungen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Umsetzung vorzubereiten.