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WEG: Laubfegen als Teil der Verkehrssicherungspflicht

Die Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, sie ist damit verantwortlich für den ordnungsgemäßen und gefahrlosen Zustandes des Grundstückes. Der bestellte Verwalter fungiert gemäß § 9b WEG als ausführendes Organ, das die Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt. Für Pflichtverletzungen der Verwaltung haftet die Eigentümergemeinschaft.

Auch wenn die bunten Laubblätter im Herbst durch ihren Farbenvielfalt Freude bereiten, sind sie besonders bei Nässe gefährlich. Schnell ist es geschehen, dass ein Fußgänger auf ihnen ausrutscht. Passiert dies auch noch auf einem Grundstück oder Fußweg, für die eine Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig ist, kann es schnell unangenehm werden. Denn mit dem neuen WEG-Gesetz ist klargestellt, dass die Gemeinschaft bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für (Personen-)Schäden auch gegenüber Dritten haftet. Eine Abwälzung dieser Haftung auf den Verwalter ist nicht mehr möglich.

Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, den bestellten Verwalter als ausführendes Vertretungsorgan gemäß § 9b WEG zu beauftragen, dass ein Dienstleistungsunternehmen zur Reinigung des Grundstücks engagiert wird. Dank des neuen WEGs ist nun ein Mehrheitsbeschluss bei Abstimmungen ausreichend, sodass nicht alle Eigentümer anwesend sein müssen.

Zu den dem Verwalter übertragenen Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, die Wohnungseigentümer über etwaige Schlechtleistungen des beauftragten Reinigungsunternehmens zu unterrichten und ihre Entscheidung über das weitere Vorgehen, etwa dem Wechsel des Dienstleisters, herbeizuführen. Das passiert durch regelmäßige Begehungen der Wohnanlage, um sicherzustellen, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Zur Kontrolle gehört auch, dass der Verwalter Hinweisen von Eigentümern oder anderen Dritten zeitnah nachgehen muss.