Der Bundesrat beschließt heute ein neues Wohnungseigentumsgesetz. Zuvor passierte dies am 17. September mit den Stimmen der Regierungskoalition und von Bündnis90/Die Grünen den Deutschen Bundestag. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) begrüßt die weitgehend ausgewogene und praxisnahe Reform. Abgesenkte Abstimmungsquoren lösen Blockadehaltungen einzelner Eigentümer auf. Die Einführung eines Sachkundenachweises in Form einer Zertifizierung bildet dabei die gestiegene Verantwortung des Immobilienverwalters ab.
Wir begrüßen das neue Gesetz, werden damit doch mehrere konstruktive Schwächen des geltenden Wohnungseigentumsrechts behoben und viele technische Verbesserungen erreicht. Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft wurde anerkannt, Individualansprüche der Eigentümer bei baulichen Maßnahmen ermöglicht, der Verbraucherschutz gestärkt und dem Verwalter werden höhere Befugnisse eingeräumt. Die Klammer des Gesetzes bildet dabei die zukünftige Zertifizierung des Verwalters, so VDIV-Deutschland Geschäftsführer Martin Kaßler.
Das nun auch vom Bundesrat beschlossene neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ebnet den Weg für mehr energetische Sanierungen, den Einbau von E-Ladestationen sowie für barrierearme Ein- und Umbauten. Auch Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie zum Einbau eines Glasfaseranschlusses werden deutlich erleichtert.
Möglich wird dies durch abgesenkte Zustimmungsquoren bei baulichen Maßnahmen sowie den Anspruch eines jeden Eigentümers auf Umbaumaßnahmen, sofern er selbst für die Kosten aufkommt, wie beim Einbau einer E-Ladestation.
Nach dem Bundestag löst damit auch der Bundesrat die Blockade- und Verweigerungshaltung einzelner Wohnungseigentümer auf, die in der Vergangenheit gegen bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stimmten und somit notwendige Modernisierungsmaßnahmen am Wohngebäude verhinderten. Über Maßnahmen in der Gemeinschaft abstimmen, kann künftig dabei jede Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Damit wird die Versammlung als zentrales Willensbildungsorgan gestärkt. Zudem wird künftig nur noch die Gemeinschaft alle Rechte ausüben und alle Pflichten wahrnehmen, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben.
Erleichtert werden auch Beschlussfassungen im Umlaufverfahren. Künftig ist es per E-Mail möglich als Eigentümer abzustimmen. Wie hoch die Zustimmungsquote dabei sein soll, legen die Eigentümer vorab per Beschluss fest. Auch die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung per Video- oder Online-Schaltung wird künftig möglich.
Zudem erhält der treuhänderisch tätige Immobilienverwalter zukünftig mehr Befugnisse, wenn es darum geht, die WEG gegenüber Dritten im Außenverhältnis zu vertreten. In welcher Form der Verwalter künftig für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, regeln beide Parteien gemeinsam. Dabei können die Eigentümer Rechte und Pflichten des Verwalters nach eigenem Ermessen im Innenverhältnis erweitern oder beschränken. Auf einen umfangreichen Katalog an Pflichtaufgaben für den Verwalter verzichtet der Gesetzgeber zukünftig, da die Eigenarten und Größen der Wohnungseigentumsanlagen zu unterschiedlich sind, als dass hierfür ein einheitliches Raster angelegt werden kann.
Zertifizierung/Sachkunde für Verwalter kommt
Um die Qualität der Verwaltung sicherzustellen und den Verbraucherschutz zu erhöhen, haben Wohnungseigentümer ab 1. Dezember 2022 das Recht bei der Beauftragung eines Verwalters einen Zertifizierungsnachweis einzufordern, sofern dieser keine adäquate Ausbildung oder eine höhere Qualifikation vorweisen kann. Für die Prüfungen zuständig ist dann die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Bedeutung und die Anforderungen an den treuhänderisch tätigen Verwalter nehmen zu. Wohnungseigentümer sind daher gut beraten, eines der 3.000 Unternehmen zu beauftragen, das Mitglied in einem VDIV-Landesverband ist, da unsere Mitglieder sich verpflichtet haben, die gesetzliche Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren auf mindestens 45 Stunden anzuheben, so abschließend VDIV Deutschland Geschäftsführer Martin Kaßler.
Das Gesetz tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.