Pressemitteilung

EEG-Novelle 2023 noch nicht zukunftsfähig - Praktikable Regelungen für Eigentümergemeinschaften fehlen

Ziel der EEG-Novelle soll u. a. der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien sein, um die inländische Stromversorgung bis 2035 nahezu treibhausgasneutral zu machen. Neu zu schaffende Anreize sollen der Bevölkerung Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichen, doch Besitzer und Mieter von Eigentumswohnungen sind bislang nicht bedacht. Die Klimawende ist jedoch ohne Wohnungseigentümergemeinschaften nicht umzusetzen, daher sind Nachbesserungen im Gesetzentwurf dringend notwendig. Am Donnerstag findet die erste Lesung zum Gesetzentwurf statt.

Eigenstrom aus Solaranlagen und Blockheizkraftwerken, Mieterstrom-Modelle und Bürger-Windparks sollen der Bevölkerung Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichen. Jedoch sind beim Regierungsentwurf rund 25 Prozent des gesamten Gebäudebestandes des Landes, nämlich die rund 10 Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland, nicht bedacht. Das behindert nicht nur die Klimaziele der Regierung, sondern hat auch zur Folge, dass Besitzer und Mieter von Eigentumswohnungen mit weiter steigenden Energiepreisen rechnen müssen.

WEG müssen als Eigenversorger gelten

Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der EEG-Novelle gib es keine definierte Personenidentität zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und ihren Eigentümern. Damit werden Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Mieterstromanlage betreiben wollen, nicht wie Eigenversorger, sondern wie ein Stromanbieter behandelt. Der damit verbundene Aufwand von Melde-, Vertrags-, Kennzeichnungs-, Abrechnungs- und steuerrechtlichen Pflichten ist hoch und führt dazu, dass deutlich zu wenige Eigentümergemeinschaften in die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien investieren. „Diese Hindernisse sind hinlänglich bekannt. Wenn das enorme Potenzial der Wohnungseigentümergemeinschaften für Photovoltaikanlagen erschlossen werden soll, müssen die bürokratischen Hürden schnellstmöglich aus dem Weg geräumt werden“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

Einspeisemodelle

Die EEG-Novelle sieht die Einführung des Volleinspeisemodells vor. „Die Mehrheit der rund zwei Millionen Eigentümergemeinschaften scheitert bislang an den Hürden des Mieterstromgesetzes, für sie ist die Volleinspeisung eine klimafreundliche und kostengünstige Alternative“, so die Einschätzung des VDIV-Geschäftsführers Martin Kaßler.

Zum Verständnis

Personenidentität = Anlagenbetreiber und Letztverbraucher sind dieselbe natürliche oder juristische Person.

Volleinspeisung = Der gesamte Strom, der durch eine Photovoltaikanlage erzeugt wird, wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist.