1. Fehlende Bestandteile: Die Jahresabrechnung muss immer eine Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben der WEG beinhalten. Sämtliche Beträge, die über Konten der Eigentümergemeinschaft geflossen sind, müssen hier ausgewiesen werden, auch wenn sie das nun abgerechnete Jahr nicht betreffen – etwa Nachzahlungen aus dem Vorjahr. Der Vermögensbericht muss unter anderem den Stand der Rücklage und offene Forderungen, z.B. aus Hausgeldrückständen, ausweisen.
2. Verteilerschlüssel: Der Schlüssel, nach dem die Kosten verteilt werden, ist im Wohnungseigentumsrecht festgelegt. Das Gesetz regelt dabei die Kostenverteilung, orientiert an den Miteigentumsanteilen. Nicht selten enthält die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft einen abweichenden Verteilerschlüssel, der beachtet werden muss. Auch sind Beschlüsse über die Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln möglich. An dieser Stelle kommt es häufig zu Problemen, weil die WEG-spezifischen Regelungen übersehen werden.
Tipp für Eigentümer: Die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse prüfen und mit der Jahresabrechnung abgleichen.
3. Heizkosten: Die Vorgaben aus der Heizkostenverordnung besagen, dass der konkrete Verbrauch und die hierfür anfallenden Kosten periodengerecht zu ermitteln sind. Die Kosten werden dann nach dem jeweils geltenden Verteilerschlüssel umgelegt. Häufig kommt es jedoch vor, dass die gezahlten Abschläge in der Abrechnung aufgenommen werden, statt der tatsächlichen Kosten. Das ist allerdings unvereinbar mit der Heizkostenverordnung.
Tipp für Eigentümer: Führt der Energieversorger keine kalenderjährliche Abrechnung durch, kann eine Simulationsrechnung mittels der Zählerstände angefragt werden, die den Abrechnungsprozess erleichtert.
Hinweis zur CO2-Umlage für Mietwohnungen: Die Kostenaufteilung zwischen Vermietern und Mietern erfolgt nach dem Stufenmodell. Heizkostenabrechnungen müssen entsprechend angepasst werden, um die CO₂-Kosten korrekt abzubilden.