Pressemitteilung

Heizkostenverordnung: Neues Jahr – neue Regeln. Was Verbraucher wissen sollten.

Die Heizkostennovelle bringt Neuerungen mit sich. Nicht nur für Messdienstleister und Verwaltungen, sondern auch für Eigentümer und Mieter. Ab sofort sind Gebäudeeigentümer z. B. dazu verpflichtet, Nutzern, die in einer mit funkauslesbaren Geräten ausgestatteten Wohnung leben, monatlich Informationen über ihren individuellen Verbrauch von Heizung und Warmwasser zu informieren.

Die sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) gilt bereits im Februar 2022 für den Monat Januar 2022. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Verbrauchsinformationen stets an alle Eigentümer bzw. Mieter erteilt werden müssen. Diese Transparenz soll Bewohnern eines Hauses ihren Verbrauch bewusster machen und die Möglichkeit geben, ihr Verbrauchsverhalten zu optimieren. So soll die CO2-Emission von Gebäuden reduziert werden.

Monatliche Information für Bewohner

Die monatliche Mitteilung muss laut § 6a Abs. 2 HeizkV aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser, die Werte des Vormonats, den Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres und den Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten vergleichbarer Wohnungen enthalten. Wichtig zu wissen ist: „Mitteilen“ bedeutet, dass die Information den Nutzer erreicht, ob analog oder digital ist dabei unerheblich.

Installationspflicht fernablesbarer Geräte

Sogenannte messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen gemäß dem neuen § 5 Abs. 2 HeizkV fernablesbar sein. Eine Ausnahme dabei ist, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Kürzungsrecht für Mieter

Für die Verletzung der neu eingeführten Installations- sowie Informationspflichten ist gemäß § 12 Abs. 1 S.2, S.3 HeizkV ein auf 3 % begrenztes Kürzungsrecht vorgesehen. Mieter können bei der jährlichen Heizkostenabrechnung den auf sie entfallenden Kostenanteil um diese drei Prozent kürzen, wenn ihr Vermieter pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt.

Vergütung des Mehraufwandes

Zu beachten ist, dass die Informationspflicht Mehraufwand erfordert, der abgerechnet werden kann. Um Klarheit zu schaffen, bietet sich eine Vereinbarung an.

Hintergrund zur Novelle

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021 sind die Änderungen in der Heizkostenverordnung (HeizkV) am 1.12.2021 in Kraft getreten. Die notwendige Zustimmung des Bundesrates erfolgte unter der Bedingung, dass die Auswirkungen der Neuregelungen nach drei Jahren evaluiert werden. Damit soll möglichst frühzeitig erkannt werden, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.