Pressemitteilung

Referentenentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten

Zu dem heute aus dem Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten erklärt VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler in einer ersten Stellungnahme: Der Entwurf zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber die Praxis im Blick hat. Insbesondere vielfach kürzere gesetzgeberische Umsetzungsfristen erfordern einen ständigen Austausch zwischen dem bevollmächtigten Verwalter und den Eigentümern. Virtuelle Versammlungen können schneller und öfter organisiert werden.

Die erst vor wenigen Jahren eingeführte hybride Versammlungsform erwies sich in der Praxis als nur schwer umsetzbar. Oft entstanden durch die Anmietung von Räumen und externer Versammlungstechnik doppelte Kosten für den Eigentümer.

Der vorliegende Entwurf ist kurz, knapp und gut ­- und er vereinfacht das Wohnungseigentumsrecht. Der Gesetzgeber schafft mit dem § 23 Absatz 2a WEG-E zugleich Möglichkeiten eines intensiveren und öfteren Austausches zwischen Eigentümer und Verwalter. Das ist vor dem Hintergrund der enormen energetischen Herausforderungen, die umzusetzen sind, auch notwendig. Zudem sparen Eigentümer Zeit und Kosten. An- und Abfahrt entfallen, Zahlungen für das Anmieten von Versammlungsräumen und digitaler Technik sind nicht mehr erforderlich. Auch ist damit zu rechnen, dass mehr Eigentümer als in der Vergangenheit an der virtuellen Versammlung teilnehmen werden.

Das hohe Beschluss-Quorum von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zur virtuellen Versammlung sorgt dafür, dass die breite Mehrheit dafür stimmen muss. Wie bisher auch können Eigentümer, die nicht an der Versammlung teilnehmen, von ihrem Vollmachtsrecht Gebrauch machen. Niemand wird also ausgeschlossen.

Auch aufgrund des sich weiter verschärfenden Fachkräftemangels und fehlender Personalkapazitäten ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nunmehr virtuelle Versammlungen zulässt. Dies kann durchaus dazu führen, dass insbesondere kleinere Gemeinschaften weiterhin professionell verwaltet werden können.

Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber auch noch ein abgeschwächtes Abstimmungsquorum für Umlaufbeschlüsse zulässt. Bisher verhindert die Allstimmigkeit der kompletten WEG oft eine schnelle Beschlussfassung außerhalb der Versammlung. Die einfache Mehrheit eines Beschlusses ist nämlich nur dann möglich, sofern die Eigentümer vorab auf einer Versammlung beschließen, dass ein Beschlussantrag später per Umlaufbeschluss nachgeholt werden kann, wenn z. B. Angebote zur Entscheidung oder anderes fehlen sollten. Die einfache Mehrheit gilt in dem Fall nur für den einen Beschlussantrag und nicht für alle zukünftigen Beschlüsse. Um dies zu erleichtern, könnte der Gesetzgeber hier, wie auch bei der Zustimmung zur virtuellen Versammlung zumindest ein Zustimmungserfordernis von drei Viertel der abgegebenen Stimmen verankern, besser noch mit der einfachen Mehrheit. Auch dies würde in der Praxis zu deutlichen Erleichterungen für Wohnungseigentümergemeinschaften führen.

Die Aufnahme des Einbaus von Solarsteckgeräten als weitere privilegierte Maßnahme in das Wohnungseigentumsrecht ist folgerichtig und wird begrüßt. Das damit verbundene vereinfachte Beschlussverfahren für Einzelanträge von Eigentümern und Mietern wird erheblich dazu beitragen, dass diese Technologie nun auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften verstärkt Einzug halten wird. § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG soll daher um die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte erweitert werden und legt einen Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers auf Gestattung fest, sofern diese angemessen ist. Im Katalog privilegierter Maßnahmen waren bisher Maßnahmen der Barrierefreiheit, des Ladens von E-Mobilen, des Einbruchsschutzes und des Anschlusses an ein Glasfaserkabel.

Der VDIV Deutschland hat sich in der Vergangenheit wiederholt für die Einführung der reinen virtuellen Eigentümerversammlung ausgesprochen, u. a. in einem offenen Brief an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.