Keine negativen Auswirkungen auf Immobilienverwaltungen
Morgen, am 15. Dezember 2017, stimmt der Bundesrat der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften zu. Entgegen dem ursprünglichen Referentenentwurf bleiben negative Auswirkungen auf Immobilienverwaltungen aus. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) begrüßt diese Entwicklung, für die sich der Verband nachdrücklich engagiert hat.
Zwei wesentliche Forderungen hat der DDIV an den Referentenentwurf der Trinkwasserverordnung gestellt: Servicedienstleister dürfen nicht von der Probenahme an der Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen werden (§ 15 Abs. 4). Und Verwaltungen sollen bei der Benachrichtigung des Gesundheitsamtes im Falle einer Überschreitung des Grenzwertes nicht umgangen werden (§ 15a). Immobilienverwaltungen sind als Schlüsselfigur direkt mit der Umsetzung trinkwasserrechtlicher Vorschriften in der Wohnungswirtschaft betraut. Deswegen haben wir als Dachverband der Branche uns dafür ausgesprochen, dass an diesen beiden wichtigen Punkten nachjustiert wurde. Dadurch konnten negative Auswirkungen auf Immobilienverwaltungen verhindert werden, freut sich DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
§ 15 Abs. 4 TrinkwV-neu: Schutz der Gesundheit durch Mittelsunternehmen
Laut § 15 Abs. 4 des Referentenentwurfs von Juni 2017 hätte die alle drei Jahre durchzuführende Beprobung der Wasserversorgungsanlage im Mehrfamilienhaus künftig nur vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI) beauftragt werden dürfen. Damit wäre die große Anzahl bestehender und langfristig geschlossener Verträge unzulässig, die zwischen Eigentümern bzw. ihren Wohnungsverwaltungen und Drittunternehmen bestehen. Diese Unternehmen führen lediglich die Probenahme nach den einschlägigen Regeln der Technik und den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durch, erbringen selbst jedoch nicht die Laboruntersuchungen. Die Mittler beauftragen ihrerseits akkreditierte Labore mit der Untersuchung der Proben und koordinieren häufig auch die baulichen Maßnahmen, die an der Trinkwasserversorgungsanlage nach Beprobung und Analyse notwendig werden.
Dass die neue Trinkwasserverordnung auch weiterhin die Beauftragung eines Dritten als Mittler zum akkreditierten Labor weiterhin ermöglicht, erhöht die Effizienz in der Immobilienverwaltung. Das vermeidet Gesundheitsgefährdungen der Bewohner, unterstreicht der DDIV-Geschäftsführer die Relevanz dieser Entscheidung.
§ 15a TrinkwV-neu: Zeitgleiche Benachrichtigung von Gesundheitsamt und Verwaltung
Sollte bei der Analyse eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte festgestellt werden, ist eine unverzügliche Einbeziehung des Gesundheitsamtes der richtige Weg, die Gesundheit der Bewohner zu schützen. Der DDIV begrüßt die Entscheidung, dass in der Neufassung der Verordnung in § 15a nun auch die Forderung des Verbandes aufgenommen wurde, dass auch der jeweilige Verwalter zeitgleich mit dem Gesundheitsamt informiert werden muss.
Mit diesem zeitlichen Gleichlauf erhalten sowohl das Gesundheitsamt als auch der im Namen der Eigentümergemeinschaft handelnde Immobilienverwalter eine zeitnahe Information, erläutert Kaßler. So werde das Vertrauensverhältnis zwischen Bewohnern und Verwalter gewahrt.
Mit der Anpassung der Verordnung in diesen für Verwalter entscheidenden Punkten wurden die Anmerkungen des DDIV zum Referentenentwurf berücksichtigt und seine Forderungen nun umgesetzt.
Hintergrund
Die Trinkwasserverordnung in ihrer aktuellen Form wurde im Jahr 2001 erlassen. Mit der Novellierung im Jahr 2011 wurde die Pflicht zur mikrobiologischen Beprobung des Trinkwassers festgeschrieben, deren Hauptziel die Bekämpfung von Legionellen ist. Legionellen können sich in Warmwasseranlagen von Gebäuden bei 25°C bis 55°C vermehren und u.U. tödlich verlaufende Lungenentzündungen hervorrufen. Die Frist für die Erstbeprobung des Trinkwassers endete erstmalig am 31.12.2013 und muss seitdem für Wohngebäude im Drei-Jahres-Turnus wiederholt werden. Die Prüfpflicht bezieht sich auf Mehrfamilienhäuser und somit auch auf Wohnungseigentümergemeinschaften. Immobilienverwaltungen sind dabei für den Vollzug der Verordnung verantwortlich.