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Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Dass die Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnungen sinnvoll und jedem Eigentümer einer Immobilie unbedingt zu empfehlen ist, dürfte sich zwischenzeitlich allgemein durchgesetzt haben, und auch in den Landesbauordnungen der Bundesländer ist die Verpflichtung dazu inzwischen gesetzlich verankert. Welche Auswirkungen hat es jetzt aber für den Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung, wenn ein Rauchwarnmelder nicht installiert oder nicht betriebsbereit ist? Diese Frage ist leider nicht eindeutig zu beantworten, da es zu diesem Thema noch an Rechtsprechung mangelt.
Versicherungsnehmer haben nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Dies ist eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, die sich in allen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Wohngebäudeversicherung findet, z. B. in B3.3.1 Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen. Der Versicherer kann bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die Obliegenheiten den Versicherungsvertrag fristlos kündigen und ggf. die Versicherungsleistung kürzen oder gänzlich verweigern.
Die einschlägigen Vorschriften in den Landesbauordnungen stellen grundsätzlich eine derartige gesetzliche Sicherheitsvorschrift dar, deren Verletzung dann auch zu einer Leistungsminderung oder gar zu einem vollständigen Leistungsverlust führen kann. Es ist jedoch stets auch der Schutzzweck von Normen zu berücksichtigen.
Rauchwarnmelder dienen nach allgemeiner Auffassung dem Schutz von Leben und der körperlichen Unversehrtheit von Personen, nicht dem Schutz von Gütern. Auf diesen Schutzzweck abgestellt, hätte es auf den Versicherungsschutz keine negativen Auswirkungen, wenn ein Rauchwarnmelder fehlt oder nicht betriebsbereit ist. Unter diesem Gesichtspunkt haben bis heute auch alle bedeutenden Versicherer ausgeschlossen, sich auf eine Leistungskürzung oder einen vollständigen Leistungsausschluss zu berufen, und angekündigt, auch bei fehlenden Rauchwarnmeldern vollständig zu leisten. Ob in jedem Einzelfall, insbesondere bei einem sehr hohen Schaden, tatsächlich vollständig geleistet wird, obwohl das Fehlen eines Rauchwarnmelders nachweislich negativen Einfluss auf die konkrete Schadenhöhe hatte, kann allerdings nicht sicher vorausgesagt werden. Es ist durchaus vertretbar, dass ein Rauchwarnmelder nicht nur dazu dient, Leben zu retten, sondern zumindest auch durch eine schnelle Branderkennung dessen Ausbreitung einzudämmen.
Gebäudeeigentümer und deren beauftragte Verwalter sollten die Installationspflichten für Rauchwarnmelder ernst nehmen und nicht vernachlässigen. Dies dient dem Schutz der Bewohner und verhindert ggf. Lücken beim Versicherungsschutz.
Abteilungsleiter KSH und Prokurist DOMCURA AG
www.domcura.de