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Mit dem wachsenden Anteil elektrisch betriebener Fahrzeuge steigt der Druck, die Ladeinfrastruktur im Wohnumfeld bedarfsgerecht auszubauen. Ende Juni 2025 waren in Deutschland bereits 168.241 öffentlich zugängliche Ladepunkte registriert, ein Plus von 17 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Bundesnetzagentur, 06/2025). Doch während die öffentliche Infrastruktur kontinuierlich wächst, bleibt der Ausbau im privaten Bereich deutlich anspruchsvoller. Zwar verfügen bei Einfamilienhäusern bereits rund 90 Prozent der E-Auto-Nutzer über eine eigene Lademöglichkeit (USCALE, 2024), doch in Mehrfamilienhäusern ist die Lage weit komplexer: Hier treffen individuelle Mobilitätsbedürfnisse auf gemeinschaftliche Entscheidungsstrukturen, sodass rechtliche, technische und finanzielle Fragen frühzeitig aufeinander abgestimmt werden müssen.
Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD bekräftigt die Förderung der Elektromobilität und verfolgt dabei einen technologieoffenen und marktwirtschaftlich orientierten Ansatz. Die Bundesregierung setzt hierfür auf steuerliche Anreize, gezielte Förderprogramme und den beschleunigten Ausbau der Ladeinfrastruktur. Ein verbindliches Ausstiegsdatum für Verbrennerfahrzeuge gilt bislang ausschließlich auf EU-Ebene: Ab 2035 dürfen in der Europäischen Union nur noch Neuwagen zugelassen werden, die im Betrieb CO2-neutral sind.
Der Gebäudebestand ist ein Schlüsselfaktor für die Alltagstauglichkeit der Elektromobilität, denn eine breite Nutzung von Elektrofahrzeugen setzt voraus, dass Ladepunkte auch in gemeinschaftlich genutzten Wohnanlagen verfügbar sind. Prognosen gehen davon aus, dass bis 2030 rund 1,6 Millionen batterieelektrische Fahrzeuge in Mehrfamilienhäusern mit Stellplätzen geladen werden üssen (Fraunhofer ISI/ISE, 2024). Dem steht ein deutliches Defizit gegenüber: Im Bestand sind bislang nur ein Bruchteil der Stellplätze technisch vorbereitet, um diese Nachfrage zu decken.
Daraus erwächst die zentrale Rolle der Wohnungs-eigentümergemeinschaften. Als Träger des Gemeinschaftseigentums entscheiden sie über Leitungswege, Hausanschlüsse und technische Systeme, die nur durch gemeinschaftliche Beschlüsse verändert oder erweitert werden können. Zwar ist seit 2020 nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz der individuelle Anspruch auf Zustimmung zur Installation privater Ladeeinrichtungen gesetzlich verankert, doch in der Praxis bleibt die Umsetzung komplex. Denn technische Rahmenbedingungen wie Anschlusskapazitäten, Brandschutz und Leitungsführung müssen ebenso berücksichtigt werden wie Fragen der Kostenverteilung, Nutzung und des laufenden Betriebs. Während Einzelinstallationen meist noch überschaubar sind, erfordern gemeinschaftlich genutzte Anlagen mit Lastmanagement und zentraler Abrechnung eine sorgfältige Planung und verbindliche Regelungen. Damit wird deutlich: Ohne die aktive Mitwirkung der Eigentümergemeinschaften lässt sich der Ausbau der Ladeinfrastruktur im Gebäudebestand nicht realisieren.
Angesichts dieser Herausforderungen ist bereits in der Planungsphase eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unerlässlich, die nicht nur Investitions- und Betriebskosten, sondern auch den Einfluss auf Immobilienwert, Vermietbarkeit und energetische Bewertung einbezieht. Mit den steigenden ESG-Anforderungen gewinnen diese Faktoren zusätzlich an Bedeutung. Für Verwaltungen bedeutet das, rechtssichere Beschlussfassungen vorzubereiten, transparente Kostenregelungen zu entwickeln und die Eigentümergemeinschaft frühzeitig einzubinden, um tragfähige und zukunftsfähige Lösungen zu schaffen.
Der folgende Überblick verdeutlicht, welche bundesweiten und landesspezifischen Fördermaßnahmen derzeit verfügbar sind, welche politischen und rechtlichen Weichenstellungen im Bereich Elektromobilität zu erwarten sind und wie Verwaltungen und Eigentümer diese Chancen gezielt für eine nachhaltige Ladeerschließung nutzen können.
Investitionsbooster-Gesetz: Mit dem im Juli 2025 verabschiedeten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat die Bundesregierung zwei steuerliche Förderinstrumente eingeführt, die den Hochlauf der Elektromobilität unterstützen:
die Degressive Abschreibung für Ladeinfrastruktur: Für Investitionen in Ladeinfrastruktur – von einzelnen Ladepunkten bis hin zur technischen Erschließung durch Netzanschlüsse oder zentrale Lastmanagement systeme –eröffnet das Gesetz die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Die steuerliche Entlastung wirkt vor allem in den ersten Jahren nach der Investition und macht gemeinschaftliche Projekte damit wirtschaftlich deutlich attraktiver. Die Besonderheit: Die Entlastung ist unmittelbar spürbar, wodurch Investitionsentscheidungen erleichtert werden. Gerade in Mehrfamilienhäusern, in denen Maßnahmen gemeinschaftlich beschlossen und finanziert werden, schafft dies zusätzliche Planungs- und Handlungssicherheit. Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das: Projekte, die bislang aus Kostengründen zurückgestellt wurden, können nun besser kalkuliert und schneller umgesetzt werden.
die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge: Unternehmen und Selbstständige können seit Juli 2025 beim Erwerb reiner Elektrofahrzeuge eine Sonderabschreibung geltend machen, wodurch ein erheblicher Teil der Anschaffungskosten bereits in den ersten Jahren steuerlich wirksam berücksichtigt wird. Für Eigentümergemeinschaften ist diese Regelung zwar nicht unmittelbar relevant, da sie selbst keine Fahrzeuge erwerben. Indirekt jedoch verstärkt sie den Druck auf Gemeinschaften: Je mehr Eigentümer oder Mieter durch diese Vergünstigung auf E-Autos umsteigen, desto dringlicher wird der Bedarf an Lademöglichkeiten vor Ort.
Für Eigentümergemeinschaften hat die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen zwar keine unmittelbare Wirkung, sie kann jedoch die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur im gemeinschaftlichen Bereich deutlich erhöhen. Denn je mehr Bewohnerinnen und Bewohner durch steuerliche Vorteile auf ein Elektrofahrzeug umsteigen, desto stärker wächst der Bedarf an geeigneten Lademöglichkeiten im Wohnumfeld. Die seit 2019 bestehende Regelung wurde mehrfach ausgeweitet und gilt derzeit für Fahrzeuge bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis; sie ist bis Ende 2030 befristet.
Soziale Mobilitätsförderung (EU-Klimasozialfonds): Ein weiterer Baustein in der Förderkulisse ist der EU-Klima-Sozialfonds, der ab 2026 Mittel für Mitgliedstaaten bereitstellen soll. Ziel ist es, einkommensschwächere Haushalte bei den Folgen der CO2-Bepreisung im Bereich Gebäude und Verkehr zu entlasten und den Zugang zu klimafreundlicher Mobilität zu erleichtern. Deutschland stehen hierfür bis zu 5,3 Mrd. Euro zu, sobald der nationale Klima-Sozialplan vorliegt. Dieser soll die soziale Abfederung und ökologische Wirkung gleichermaßen nachweisen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ergibt sich hieraus zwar keine direkte Anspruchsgrundlage, die Wirkung kann jedoch indirekt erheblich sein: Erhalten Bewohnerinnen und Bewohner Zuschüsse für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge oder für Ladeeinrichtungen, steigt der Druck innerhalb der Gemeinschaft, entsprechende Infrastrukturen bereitzustellen. Der Sozialfonds wirkt damit wie ein zusätzlicher Hebel, um auch in Mehrfamilienhäusern den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen.
Die Bundesregierung prüft derzeit, Plug-in-Hybride (PHEV) und Fahrzeuge mit Range Extender unter bestimmten technischen Bedingungen – etwa mit hoher elektrischer Reichweite – wieder stärker zu fördern. Für Wohnungs-eigentümergemeinschaften hat dies zwar keine direkte Bedeutung, indirekt jedoch steigt die Zahl der Bewohner, die regelmäßig auf Ladepunkte angewiesen sind. Damit wächst auch in Mehrfamilienhäusern der Druck, Ladeinfrastruktur gemeinschaftlich auszubauen.
Der Koalitionsvertrag 2025 stellt den beschleunigten Ausbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur in den Mittelpunkt der Elektromobilitätsstrategie. Neben der bloßen Zahl neuer Ladepunkte soll vor allem die Qualität des Netzes verbessert werden: Einheitliche technische Standards, transparente Preisgestaltung und eine verlässliche Verfügbarkeit stehen im Vordergrund. Auch das gewerbliche Depotladen – insbesondere für Fahrzeugflotten – wird gezielt gefördert. Ergänzend setzt die Bundesregierung Impulse für innovative Technologien wie das bidirektionale Laden, um Elektrofahrzeuge künftig stärker ins Energiesystem einzubinden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und vermietete Wohnanlagen ergibt sich daraus zwar keine unmittelbare Verpflichtung, jedoch ist zu erwarten, dass mit dem dichteren und nutzerfreundlicheren öffentlichen Ladenetz auch die Nachfrage nach wohnortnaher Ladeinfrastruktur zunimmt.
uch Programme, die nicht unmittelbar auf Ladeinfrastruktur ausgerichtet sind, können für den Ausbau der Elektromobilität im Gebäudebestand von Bedeutung sein. Dazu zählt die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), die durch das BAFA verwaltet wird. Zwar ist die Installation von Ladepunkten selbst nicht förderfähig, jedoch können Maßnahmen unterstützt werden, die die elektrische Infrastruktur eines Gebäudes ertüchtigen und damit die Grundlage für eine spätere Ladeinfrastruktur schaffen. Beispiele sind die Modernisierung von Leitungswegen, Verteileranlagen oder Zählerplätzen, die für die sichere Versorgung mehrerer Ladepunkte notwendig sind.
Die BEG EM fördert solche Maßnahmen mit bis zu 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, bei zusätzlicher Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Satz um weitere fünf Prozentpunkte. Die maximal förderfähigen Kosten liegen bei 30.000 Euro pro Wohneinheit ohne iSFP und bei 60.000 Euro mit iSFP (Stand September 2025).
Für Wohnungseigentümergemeinschaften eröffnet sich damit die Möglichkeit, energetische Sanierungsmaßnahmen mit der Vorbereitung auf E-Mobilität zu verknüpfen. Wird etwa eine Tiefgarage im Zuge einer energetischen Modernisierung neu verkabelt, können diese Arbeiten über die BEG EM gefördert werden – wobei gleichzeitig die technische Basis für ein späteres Lade- und Lastmanagementsystem geschaffen wird. Auf diese Weise trägt die Gebäudeförderung indirekt dazu bei, die Voraussetzungen für eine flächendeckende Ladeinfrastruktur im Bestand zu schaffen.
Da auf Bundesebene bislang nur wenige Programme speziell auf Wohnungseigentümergemeinschaften zugeschnitten sind, gewinnen Landesförderungen besondere Bedeutung. Einzelne Bundesländer haben gezielt Instrumente geschaffen, um den Ausbau von Ladeinfrastruktur im gemeinschaftlichen Wohnungsbestand zu erleichtern. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben hier eine Vorreiterrolle.
In Nordrhein-Westfalen wird das Programm „progres. nrw – Emissionsarme Mobilität 2025“ mit einem Budget von über 23 Mio. Euro fortgeführt. Es richtet sich ausdrücklich auch an Wohnungseigentümergemeinschaften und unterstützt sie beim Aufbau von Ladeinfrastruktur. Gefördert werden Ladepunkte mit bis zu 40 Prozent der Kosten (maximal 1.000 Euro pro Ladepunkt). Zusätzlich können Grundinstallationen (inkl. Netzanschlüsse) im Gemeinschaftseigentum, etwa in Tiefgaragen oder auf Außenstellplätzen, mit 20 Prozent der Kosten bezuschusst werden, bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro. In bestimmten Konstellationen – etwa bei unternehmerischer Nutzung – sind auch höhere Fördersätze möglich. Ziel des Landes ist es, bis 2030 rund 1,5 Millionen Ladepunkte im Wohnumfeld zu schaffen.
Auch Baden-Württemberg unterstützt Eigentümergemeinschaften über das Programm Charge@BW. Hier liegt der Schwerpunkt auf vorbereitenden Maßnahmen im gemeinschaftlichen Bereich: Gefördert werden Elektroinstallationen wie Hauptleitungen, Verteiler oder Lastmanagementsysteme, nicht jedoch einzelne Wallboxen. Der Fördersatz beträgt bis zu 40 Prozent der Investitionskosten, maximal 2.500 Euro pro Ladeplatz, bei einer Mindestinvestitionssumme von 5.500 Euro. Besonders attraktiv ist, dass Baumaßnahmen bereits nach der Antragstellung begonnen werden können. Das Land verfolgt das Ziel, bis 2030 insgesamt zwei Millionen Ladepunkte – öffentlich und privat – zu errichten.
Damit zeigen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, dass die Länder eine entscheidende Ergänzung zur Bundesförderung darstellen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften bieten diese Programme konkrete finanzielle Anreize, um Ladeinfrastruktur im gemeinschaftlichen Eigentum zu planen und umzusetzen, sei es durch direkte Zuschüsse für Ladepunkte oder durch die Förderung vorbereitender Elektroinstallationen.
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur im Gebäudebestand ist ein entscheidender Faktor für die Praxistauglichkeit der Elektromobilität. Ob sie sich in der Breite durchsetzt, entscheidet sich maßgeblich an der Stellplatzaus-stattung gemeinschaftlich genutzter Wohnanlagen. Während Bund und EU mit steuerlichen Anreizen und regulatorischen Vorgaben die politischen Leitplanken setzen, liegt die praktische Umsetzung bei den Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie sind für die technische Erschließung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich und müssen rechtliche, finanzielle und organisatorische Fragen miteinander in Einklang bringen. Zwar gibt es auf Bundesebene derzeit keine spezifischen Förderprogramme für Ladepunkte, doch über Programme wie die BEG EM lassen sich Maßnahmen zur Ertüchtigung der Gebäudetechnik fördern – etwa die Modernisierung von Leitungen, Verteilern oder Zählerplätzen – und so die Basis für eine spätere Ladeinfrastruktur schaffen. Ergänzend gewinnen landesspezifische Initiativen wie in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg an Bedeutung. Wer diese Chancen nutzt, legt nicht nur die Basis für individuelle Mobilität, sondern steigert zugleich den Wert und die Zukunftsfähigkeit seiner Immobilie. Damit wird deutlich: Der Erfolg der Elektromobilität hängt wesentlich davon ab, ob es gelingt, den Gebäudebestand als „Schlüsselraum der Verkehrswende“ zu erschließen. Derzeit steht der VDIV Deutschland im regelmäßigen Austausch mit dem Bundesverkehrsministerium, um weitere Erleichterungen für Wohnungseigentümer-gemeinschaften zu erreichen.
Referentin Pressse- und
Öffentlichkeitsarbeit
VDIV Deutschland