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31.10.2025 Ausgabe: 7/2025
(AG München, Endurteil vom 13.2.2025 – Az. 1293 C 14085/24)
Im Mittelpunkt des Endurteils des Amtsgerichts (AG) München steht die Frage, ob Wohn- und Hausgelder aus einem Wirtschaftsplan auch für künftige Zeiträume eingeklagt werden können, insbesondere bevor ein Beschluss nach § 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) über die künftig zu entrichtenden Vorschüsse auf der Grundlage eines neuen Wirtschaftsplans gefasst ist. Dies hat das AG München bejaht. Bei Hausgeld handelt es sich in der Regel um eine als monatliche Zahlung geschuldete, wiederkehrende Leistung, sodass eine Klage nach § 258 Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf zukünftiges Hausgeld gerichtet werden kann, welches so lange geschuldet ist, bis die Eigentümerstellung gelöscht ist oder ein Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan gefasst wurde.
Die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) begehrt von der Beklagten – eins ihrer Mitglieder – mit der vorliegenden Klage die Zahlung rückständiger und zukünftiger Wohngeldbeträge sowie von Nachschüssen aus den Jahresabrechnungen 2019 und 2022.
Die Forderungen der klagenden GdWE finden ihre Grundlage in den (mittlerweile) bestandskräftigen Beschlüssen der Eigentümerversammlungen vom 20. Mai 2021 (Abrechnung 2019) und vom 8. Januar 2024 (Abrechnung 2022 sowie Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2024). Die Abrechnung 2019 wies für die Einheit der Beklagten eine negative Abrechnungsspitze in Höhe von 2.084,23 Euro und die Abrechnung 2022 in Höhe von 2.542,44 Euro aus. Das monatliche Hausgeld (Vorschusszahlung) wurde auf 852,47 Euro festgesetzt. Die Beklagte leistete in den Monaten März 2024 und Januar 2025 lediglich Teilzahlungen. Zudem kam es zu mehreren Rücklastschriften, wodurch Rücklastgebühren anfielen.
Streitgegenständlich ist bis zuletzt eine durch die Beklagte noch nicht ausgeglichene Zahlung über 5.562,39 Euro. Die Klage ist weitgehend begründet. Die klagende GdWE hat einen Anspruch auf Zahlung der negativen Abrechnungsspitzen in Höhe von 2.084,23 Euro und 2.542,44 Euro aus §§ 16 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 WEG i. V. m. den bestandskräftigen Beschlüssen über die Einforderung der Nachschüsse. Die Höhe der Nachzahlungspflichten selbst ist zwischen den Parteien unstreitig.
Auch die rückständigen Hausgeldforderungen der GdWE für Januar und Februar 2024 sowie anteilige Differenzen für März 2024 und Januar 2025 sind begründet. Weiter stehen der GdWE gegenüber der Klägerin auch künftige monatliche Hausgeldzahlungen ab März 2025 auf Grundlage von § 258 ZPO zu; bei dem Hausgeld – soweit dieses auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet wird – handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 258 ZPO. Unerheblich ist, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr Geltung beansprucht, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten.
VERWALTERSTRATEGIE
Die Argumentation des Gerichts überzeugt, mit der es der Praxis eine rechtssichere Möglichkeit aufzeigt, laufendes Hausgeld auch für die Zukunft geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen des § 258 ZPO erfüllt sind. Insbesondere der Hinweis auf die Weitergeltungsklausel im Wirtschaftsplan ist für die gerichtliche Geltendmachung zukünftiger Wohngeldforderungen von hoher praktischer Bedeutung. Verwalterinnen und Verwalter sollten künftig umso mehr Sorgfalt auf eine saubere Beschlussfassung – insbesondere die Aufnahme einer Weitergeltungsklausel – und Dokumentation sowie eine konsequente Durchsetzung von Zahlungsansprüchen legen.
Selbstständige Rechtsanwältin,
Vorstandsmitglied, Referentin Recht
VDIV Bayern