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31.10.2025 Ausgabe: 7/2025
(LG Darmstadt, Urteil vom 14.3.2025 – Az. 19 O 271/23)
Nach § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, neben dem geschuldeten Schadenersatz sowie den Verzugszinsen einen eigenständigen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Sinn und Zweck der Vorschrift ist der einer Abschreckung: Schuldner sollen vor der Überschreitung von Zahlungsfristen durch die „Pönale“ absehen. Von wirtschaftlicher Bedeutung ist die Verzugspauschale – da diese weder von der Höhe der geschuldeten Forderung, noch von der Dauer des Verzuges abhängig ist – insbesondere dann, wenn dem Gläubiger der Nachweis eines Schadens nicht oder nicht in ausreichender Höhe möglich ist, oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Mit nachstehendem Urteil hat das Landgericht (LG) Darmstadt zugunsten der Gläubiger entschieden, dass die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auch dann bei einer Forderungsmehrheit mehrfach anfällt, wenn die Forderungen einheitlich geltend gemacht werden.
Die Parteien des Rechtsstreits streiten um rückständige Mietzahlungen aus einem Gewerberaummietverhältnis. Die beklagte Mieterin entrichtete zwischen November 2022 und Oktober 2023 keine Miete, woraufhin die Klägerin das Mietverhältnis kündigte und anschließend Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete sowie von Verzugspauschalen in Höhe von insgesamt 480 Euro (elf Monate à 40 Euro) erhob. Mit Erfolg.
Neben dem Anspruch auf die rückständige Miete bejaht das Gericht auch den Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Gemäß § 288 Abs. 5 BGB steht dem jeweiligen Gläubiger im Verzugsfall ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu. Einzige Voraussetzung des Anspruchs ist das Bestehen einer Entgeltforderung. Im konkreten Fall ist die Miete aus dem Gewerbe-raummietverhältnis zweifelsfrei als Entgeltforderung im Sinne der Norm zu qualifizieren. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht mit Eintritt des Verzugs gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Eine Mahnung sei – in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) – nicht erforderlich. Die Beklagte ist durch das Ausbleiben der Mietzahlungen zwischen November 2022 und Oktober 2023 mehrfach in Verzug geraten. Sie ist mit jeder einzelnen dieser Forderungen in Verzug geraten, sodass die Verzugspauschale bei mehreren monatlichen Mietforderungen grundsätzlich für jede einzelne Forderung erneut entsteht. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut der Norm („eine Entgeltforderung“) als auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Insbesondere die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers, eine gerechte Entschädigung für Beitreibungskosten zu schaffen und zugleich abschreckende Wirkung gegenüber säumigen Schuldnern zu entfalten (vgl. Erwägungsgrund 19 der RL 2011/7/EU), spricht für eine monatliche Kumulierung der Pauschale.
VERWALTERSTRATEGIE
Die Entscheidung ist äußerst praxisrelevant, spricht sie Gläubigern bei der einheitlichen Geltendmachung von Forderungsmehrheiten die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB innerhalb eines Dauerschuldverhältnisses kumulativ zu – jedenfalls im Bereich von Gewerberaummietverhältnissen. Sie trägt sowohl dem Abschreckungs- als auch dem Kompensationsgedanken der zugrunde liegenden EU-Richtlinie Rechnung und stärkt die Rechtsposition gewerblicher Vermieter. Vermieter gewerblicher Objekte sollten bei wiederholtem Mietverzug die Möglichkeit der Geltendmachung kumulierter Verzugspauschalen prüfen; der Gläubiger muss sich die Verzugspauschale jedoch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungs-kosten anrechnen lassen (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB). Zu berücksichtigen ist, dass die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 2 BGB bei Wohnraummietverhältnissen regelmäßig ausgeschlossen ist.
Selbstständige Rechtsanwältin,
Vorstandsmitglied, Referentin Recht
VDIV Bayern