11.08.2025 Ausgabe: 5/2025

Effizienter Heizen

Was das GEG für die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen vorsieht.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) normiert u. a. in § 60b die Pflicht, bestehende Heizungsanlagen überprüfen und optimieren zu lassen. Wortlaut und Inhalt erinnern an die Heizungsprüfung und -optimierung nach § 2 der mittlerweile außer Kraft getretenen Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV). Während Letztere aber nur für Gebäude mit Wärmeerzeugung durch Erdgas galt, findet § 60b GEG auf „eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger“ Anwendung. Der eingesetzte Brennstoff spielt also anders als bei der EnSimiMaV keine Rolle. Allerdings gilt § 60b GEG nur für Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungs- oder Nutzungseinheiten. Ausgenommen sind ferner Gebäude mit einer standardisierten Gebäudeautomatisierung oder -steuerung (§ 71a GEG) und Wärmepumpen.

Das Baujahr entscheidet.

§ 60b GEG regelt Fristen und unterscheidet hierbei zwischen Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 und jenen, die ab dem 1. Oktober 2009 errichtet wurden.

Wurde eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30. September 2027 zu prüfen und zu optimieren. Wurde sie hingegen ab dem 1. Oktober 2009 eingebaut und aufgestellt (und handelt es sich nicht um eine Wärmepumpe), dann ist sie „innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung“ zu prüfen und anschließend zu optimieren. Für eine im Jahr 2009 errichtete Anlage kann die Frist zur Prüfung also schon 2025 ablaufen.

Das ist zu tun.

Was zu prüfen und was zu optimieren ist, hängt naturgemäß vom Zustand der Anlage ab. § 60b Abs. 1 S. 3 GEG nennt Vorgaben für die Prüfung, nämlich: „1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, 2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird, 3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und 4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.“

Zur Optimierung (§ 60b Abs. 2 GEG) sind „regelmäßig notwendig: 1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen, 2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung, 3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, 4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe, 5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, 6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und 7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG für Heizungsanlagen.“

Derart genaue Details müssen Verwalter bei der Beauftragung aber nicht angeben. Es wird ausreichen, Angebote für die Prüfung und Optimierung im Sinne von § 60b GEG einzuholen und diese dann entsprechend zu beauftragen. Der hydraulische Abgleich ist hier nicht zwingend vorgeschrieben. Ist er für die Prüfung und Optimierung unerlässlich, dann mag sich im Einzelfall etwas anderes ergeben, ansonsten aber wird er nur bei neu errichteten Anlagen gefordert (§ 60c GEG).

Wer darf überprüfen?

Die Prüfung soll eine „fachkundige“ Person ausführen, was insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer (jeweils nach Anlage A zur Handwerksordnung) sowie Energieberater, die auf der Energieeffizien -Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen, meint (§ 60b Abs. 4 GEG).

Das Prüfungsergebnis und etwaiger Optimierungsbedarf sind von der fachkundigen Person schriftlich festzuhalten. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen müssen dann innerhalb eines Jahres ausgeführt sein (§ 60b Abs. 5 S. 2 GEG). Anschließend sind auch diese zu dokumentieren. 

Diese Nachweise der Prüfung und Optimierung sind Mietern „auf Verlangen“ sofort vorzulegen. Ein automatisches Minderungs- oder Kürzungsrecht für Mieter im Fall, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, sieht das Gesetz aber nicht vor. Allerdings: Wer die Prüfung und Optimierung vorsätzlich oder fahrlässig nicht durchführt, handelt ordnungswidrig, und § 108 GEG droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (für den Einzelfall) an.

Rechtzeitig planen

Verwaltungen sollten Maßnahmen frühzeitig vorbereiten. Hierzu gehört die Feststellung, wann für die betreuten Anlagen die jeweiligen Fristen ablaufen. Es empfiehlt sich, die Gemeinschaften frühzeitig zu informieren und die Fristen nicht auszureizen. Kapazitäten und der Fachkräftemangel werden auch bei den Maßnahmen nach § 60b GEG ein Problem darstellen. Je nach Umfang und Kosten kann die Beauftragung der Prüfung durch die Vertretungsmacht der Verwaltung aus § 27 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gedeckt sein. Letztlich gilt Gleiches für die Maßnahmen zur Optimierung, wobei aufgrund der Kosten hier schon eher ein Beschlusserfordernis zu erwarten ist. Dies alles ist mit zeitlichem Aufwand verbunden. Neben der Information an die Eigentümer und Vorbereitung gilt es, Termine mit Fachleuten und u. U. auch Eigentümern zu koordinieren. Verwaltungen sollten sicherstellen, dass dies finanziell ompensiert wird.

Bei der Erörterung von Angeboten müssen Verwaltungen und Eigentümer auch beachten, ob die Arbeiten nur das gemeinschaftliche Eigentum betreffen oder ob – im konkreten Fall – das Sondereigentum betreten werden muss. Sondereigentümer werden dies dulden müssen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG), gleichwohl kann dies Diskussionen auslösen. Diesen lässt sich mit frühzeitiger Information entgegenwirken.

VDIV Aktuell Autor - Helge Schulz
Schulz, Helge

Rechtsanwalt, Fachanwalt 
für Miet- und WEG-Recht, 
Kanzlei Wedler, Hannover 
www.kanzleiwedler.de