02.06.2015 Ausgabe: 4/2015

Einholung von Alternativangeboten

Was war passiert: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste einen Beschluss über die Auftragsvergabe zur Sanierung einer Loggia. Die Sanierung verursachte Kosten in Höhe von 4.200 Euro. Vor der Beschlussfassung waren drei Alternativangebote eingeholt worden, die allerdings unterschiedliche Leistungen und Arbeiten umfassten und daher nicht vergleichbar waren. Der Sanierungsauftrag wurde letztlich an ein Unternehmen vergeben, das der WEG bereits durch die Durchführung anderer Arbeiten in der Eigentümergemeinschaft bekannt war. Der WEG-Beschluss wurde durch das Gericht in zweiter Instanz aufgehoben.

Die Meinung des Gerichts: Nach Ansicht des Gerichts widersprach der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung, weil nicht drei Alternativangebote vor Beschlussfassung eingeholt worden waren, die eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Wohnungseigentümer darstellten. Die vorliegenden Angebote bezogen sich nicht auf vergleichbare Arbeiten, sodass diese nach Ansicht des Gerichts nicht genügten. Das Gericht betonte zudem, dass der Beschluss nicht allein deswegen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil das beauftragte Unternehmen bereits von anderen Arbeiten in der WEG als zuverlässig bekannt war. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, an das die WEG einen Auftrag vergeben will, dieser bereits bekannt ist und sich bei anderen Aufträgen bewährt hat, kann nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gerichtes lediglich ein zulässiges Auswahlkriterium darstellen, der WEG müssen aber trotzdem mehrere Angebote zur Auswahl vorliegen. Die vorliegenden Alternativangebote müssen unbedingt vergleichbar sein.

Dokumentation: LG Dortmund, Urteil vom 21.10.2014 – 1 S 371/13 = BeckRS 2015, 03782.

Ratschlag für den Verwalter: Das Gericht betont hier erneut die Vorgabe der ständigen Rechtsprechung, dass vor der Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe mindestens drei Alternativangebote eingeholt werden müssen, die den Eigentümern vor Beschlussfassung vorliegen müssen. Diese Vorgabe sollte ein Verwalter, der eine Sanierungsmaßnahme oder ähnliche Aufträge vorbereitet, unbedingt beachten. Selbst dann, wenn in der Vergangenheit bereits erfolgreich und zufriedenstellend mit einer Firma zusammengearbeitet wurde, kann ein Auftrag nicht ohne weiteres an diese Firma vergeben werden. Es müssen dennoch zur Vorbereitung der Entscheidung verschiedene Alternativangebote eingeholt werden, damit sich die Wohnungseigentümergemeinschaft für das wirtschaftlichste Angebot entscheiden kann.

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Autor Weiterbildung Immobilienverwalter VDIV Deutschland
Ottlo, Claudia

Die Rechtsanwältin ist in der Kanzlei „Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“ schwerpunktmäßig auf den Gebieten Miet- und WEG-Recht tätig.
www.sibeth.com