30.08.2018 Ausgabe: 6/2018

Es kann so einfach sein

Für Aufzüge und ihre Betreiber enthält die Betriebssicherheitsverordnung strikte Regeln. So erfüllt man seine Pflichten.

Sicherheit für die Nutzer, Werterhalt und hohe Verfügbarkeit – das sind die wesentlichen Anforderungen, die Immobilienbetreiber an Aufzüge stellen. Um diese Ziele zu erreichen, sind regelmäßiger Service und Maßnahmen zur Instandhaltung nicht nur unerlässlich, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Aufzugunternehmen bieten daher verschiedene Serviceverträge mit unterschiedlichen Leistungen an, vom einfachen Wartungsvertrag bis hin zum Vollwartungsvertrag. Die Basispakete umfassen die grundlegende Wartung und Inspektion für den sicheren Anlagenbetrieb. Kosten für Störungsbeseitigungen, Reparaturen und Ersatzteile muss der Betreiber in der Basiswartung hingegen selbst tragen. Das birgt ein gewisses Risiko, wenn teure Komponenten defekt sind oder ein Aufzug sich als besonders störanfällig erweist. Ein Vollwartungsvertrag kommt einem Rundum-Sorglos-Paket gleich, das auch die Beseitigung von Störungen, Inspektionen sowie die Lieferung und Montage sämtlicher Ersatzteile enthält. Welcher Vertrag geeignet ist, hängt vom Alter der Aufzuganlage, ihrer Nutzung und den Wünschen des Betreibers ab.

Die Prüfplakette

Neben der Wartung gibt die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass Aufzüge regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) überprüft werden müssen. Dies wird seit 2015 verpflichtend mit einer Plakette dokumentiert. Sie macht für alle Passagiere kenntlich, dass der Aufzug vorschriftsmäßig betrieben wird. Die Prüfintervalle legen Aufzugbetreiber gemeinsam mit der Prüfstelle innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen fest. Für Personenaufzüge liegen sie im Regelfall bei einem Jahr. Auf eine Hauptprüfung folgt immer eine Zwischenprüfung. Die ZÜS begutachtet unter anderem das Notrufsystem, das Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, elektrische Gefährdungen sowie die Funktion der Fahrkorbtüren. Um eine Prüfung durchführen zu lassen, müssen Betreiber ihren Aufzug bei der ZÜS anmelden und einen Termin vereinbaren. Außerdem muss ein Service-Techniker den Sachverständigen vor Ort begleiten. Diesen Aufwand kann man minimieren, indem man die Prüfpflichten komplett an ein Wartungsunternehmen delegiert. Im Rahmen von „Prüfung plus“ stellt Schindler zum Beispiel nicht nur den Techniker, sondern sorgt auch für die Einhaltung der Fristen, übernimmt die Gebühren und erstellt die nötige Dokumentation. Für den Fall, dass die Prüfung kleinere Mängel zutage bringt, können diese direkt behoben werden.

Das Fernnotrufsystem

Sollte ein Aufzug trotz regelmäßiger Wartungen defekt sein, müssen Passagiere Hilfe rufen können. Seit Juni 2015 ist daher für jeden Aufzug ein Fernnotrufsystem gesetzlich vorgeschrieben. Das Zwei-Wege-Kommunikationssystem stellt bei Betätigung der Notruftaste automatisch eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Leitzentrale her. Bei älteren Anlagen muss dieser Notruf nachgerüstet werden. Bestehende Notruflösungen müssen verpflichtend überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden. Das betrifft beispielsweise Ta­bleaus in der Kabine, die noch nicht über die relevanten Funktionen wie Notrufknopf, Piktogramme und Beleuchtung verfügen. Hierfür gilt eine gesetzliche Übergangsfrist bis 2020. Eine entsprechende Nachrüstung oder Modernisierung ist jedoch schon jetzt zu empfehlen, da Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen, die wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen, Arbeitgebern gleichgestellt sind. Damit erhöhen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, in deren Verantwortungsbereich Aufzüge stehen: Bleibt die Anlage tatsächlich einmal stecken und wird der Notruf nicht umgehend weitergeleitet, drohen dem Betreiber Schadensersatzforderungen oder sogar die behördliche Stilllegung der Anlage. Systeme wie beispielsweise Schindler Notruf stellen über Mobilfunk eine direkte Sprechverbindung zur rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale des Aufzugunternehmens her. So werden eingeschlossene Personen von speziell ausgebildetem Personal betreut und ihre Befreiung unverzüglich eingeleitet.

Der Aufzugwärter

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung werden Aufzüge als überwachungspflichtige Anlagen eingestuft. Deshalb benötigen Betreiber zusätzlich zu einem qualifizierten Wartungsunternehmen einen Aufzugwärter beziehungsweise eine beauftragte Person – so die offizielle Bezeichnung. Zu den wesentlichen Aufgaben dieser Beauftragten zählen regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen beispielsweise der Sicherheitseinrichtungen der Türen, aller Anzeigen und der Bündigkeit des Fahrkorbs beim Stopp an den Haltestellen. Für Betreiber besteht die Möglichkeit, auch diese Aufgaben an einen Dienstleister abzugeben, der dann die mit der Tätigkeit des Aufzugwärters verbundenen Betreiberpflichten übernimmt. Alternativ kann auch der Hausmeister damit betraut werden, dem die dafür notwendigen Kenntnisse in einer Schulung des Aufzugherstellers vermittelt werden. Wichtig ist es zu beachten, dass die beauftragte Person auch zuständig ist, wenn der Aufzug stecken bleibt und Nutzer im Fahrkorb eingeschlossen sind. Da hierbei vorausgesetzt wird, dass der Aufzugwärter ständig erreichbar ist, kann ein Vermieter diese Pflichten kaum erfüllen. Mit einem Fernnotrufsystem sind Aufzugbetreiber aber auch in diesem Fall abgesichert.

Die Gefährdungsbeurteilung

Ein Thema, das in den letzten Jahren immer wieder zur Diskussion stand, ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Ihre Notwendigkeit wird von vielen Aufzugbetreibern unterschätzt. Wegen der Gleichstellung von Anlagenbetreibern mit Arbeitgebern besteht die Verpflichtung zur GBU, die aber gleichzeitig auch dazu beiträgt, den langfristig wirtschaftlichen Aufzugbetrieb sicherzustellen und Modernisierungsmaßnahmen sinnvoll planen zu können. Im Rahmen der GBU stellen die ZÜS oder qualifizierte Wartungsunternehmen die Abweichung einer Anlage vom Stand der Technik fest. Erforderlich ist das, sofern der Aufzug zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt wird. In diesen Fällen gilt der Aufzug als Arbeitsmittel, dessen Gefährdungspotenzial der Arbeitgeber beurteilen und da­raus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten muss. Diese Verpflichtung besteht nicht nur, wenn der Aufzugbetreiber tatsächlich Arbeitgeber ist. Sie greift auch, wenn der Aufzug von Arbeitnehmern genutzt wird. Das ist beispielsweise in Mietobjekten mit Wohnungen und einer Arztpraxis der Fall.

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Steeger, Jan Autor VDIV Aktuell
Steeger, Jan

Schindler Deutschland