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Warum Verwaltungen gut beraten sind, Sondervergütung für Zusatzleistungen zu vereinbaren.
In vielen Verwaltungen führt das Thema „Sondervergütung“ ein Schattendasein – teils wegen Bedenken, Gemeinschaften zu verlieren oder gar nicht erst zu bekommen, wenn sie sich bestimmte Tätigkeiten gesondert vergüten lassen wollen, teils aus Unkenntnis. Doch ebenso wie Eigentümer von ihrer Verwaltung gute Arbeit erwarten können, dürfen diese auch eine angemessene Honorierung erwarten. Wer für seine komplette Tätigkeit nur die Grundvergütung verlangt, verschenkt ein Gutteil seiner Arbeitskraft.
Wenn man sich mit der Sondervergütung für Immobilienverwaltungen befasst, muss man den Blick zunächst auf die Grundvergütung richten und zwischen Grund-und Sondervergütung differenzieren. Grundsätzlich deckt das Verwalterhonorar mit der Grundvergütung nur die der Verwaltung obliegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie die Verpflichtungen nach dem Auftragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Ist eine gesonderte Abrede über die Vergütung von Zusatzleistungen der Verwaltung über oder unter den gesetzlichen Rahmen hinaus unterblieben, können Verwaltungen aber grundsätzlich keine über die vereinbarte Grundvergütung hinausgehende zusätzliche Vergütung verlangen. Daher sollte jeder Verwaltervertrag auch die Vergütung für besondere Leistungen beinhalten.
Als allgemeiner Orientierungsmaßstab für die „übliche Vergütung“ können die für den preisgebundenen Wohnungsbau in den §§ 26 Abs. 2 und 41 Abs. 2 Zweite Berechnungsverordnung geregelten Verwaltungskosten dienen. Sie liegen derzeit bei jährlich 270 Euro pro Wohnung und 33,23 Euro pro Garage. In der Praxis schwanken die Sätze zwischen 15 und 55 Euro pro Wohnung und Monat bzw. zwischen 180 und 660 Euro pro Jahr.
Wofür aber kann man nun eine Zusatzvergütung verlangen? Die Antwort ist im Prinzip ganz einfach: für alle Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Verwaltung gehören. Das lässt sich am Beispiel „Führen der Beschlusssammlung“ schön verdeutlichen. Verwaltungen müssen gemäß § 24 Abs. 7 und 8 WEG eine Beschlusssammlung führen (Grundleistung). Zudem ist Wohnungseigentümern sowie von diesen ermächtigten Dritten jederzeit Einsicht in die Beschlusssammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Verwaltungen verpflichtet, auf Wunsch von Wohnungseigentümern bzw. von ihnen ermächtigter Dritter Ausdrucke bzw. Ablichtungen aus der Beschlusssammlung zu fertigen. All das sind besondere Leistungen, für die eine Sondervergütung vereinbart werden kann.
In der Verwaltungspraxis ist die Honorierung folgender Zusatzleistungen üblich:
Die Zusatzleistungen können sowohl pauschal vereinbart werden als auch nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach angemessenen Stundensätzen ist bei folgenden Leistungen empfehlenswert:
Die vereinbarten Stundensätze schwanken hier je nach Größe des Verwaltungsunternehmens recht stark. So werden nach meiner Erfahrung Stundensätze in der Maximale abgerechnet – mit bis zu 150 Euro für Inhaber/ Geschäftsführer, 120 Euro für Prokuristen, 80 Euro für Sachbearbeiter und 60 Euro für Sekretariatsmitarbeiter. Wenn man die Führung von Stundennachweisen vermeiden will, empfiehlt sich hinsichtlich der genannten Leistungen eine Orientierung an den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Weitere Zusatzleistungen, die pauschal abgerechnet werden, dürften sich im Schnitt in Größenordnungen wie in der Tabelle links bewegen, wobei je nach Region Abweichungen möglich sind. Für die Bemessung sämtlicher Vergütungen gilt: Sie müssen angemessen und überschaubar sein und den entsprechenden Zeit-und Arbeitsaufwand berücksichtigen.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff. BGB ist darauf zu achten, dass Vereinbarungen über Sondervergütungen klar und eindeutig sind. Hierzu gehört auch, dass bei der Verwaltervergütung grundsätzlich der Nettobetrag zuzüglich der Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent, also der Buttobetrag ausgewiesen wird. Wird nur der Bruttobetrag ausgewiesen, hat man bei Steuererhöhungen keinen Anspruch auf die entsprechende Anpassung der Vergütung. Dieses Risiko sollte keine Verwaltung eingehen.
Vielfach herrscht die Meinung, dass Sondervergütungen, die für besonderen Aufwand hinsichtlich eines einzelnen Eigentümers anfallen, automatisch von diesem zu tragen sind. Das ist mitnichten so. Werden die Kosten – sofern vertraglich vereinbart – dem Konto der Eigentümergemeinschaft entnommen, sind dies auch Ausgaben der Gemeinschaft. Das bedeutet, dass grundsätzlich der jeweils gültige Kostenverteilerschlüssel der Eigentümergemeinschaft anzuwenden ist. Häufig dürfte dies der Schlüssel „Miteigentumsanteile“ sein.
Über die formalen Voraussetzungen hinaus ist es wesentlich, dass Immobilienverwaltungen nach außen, also ihren Kunden gegenüber, geschlossen auftreten und zumindest für die hier dargestellten besonderen Leistungen ein Zusatzhonorar verlangen. Das vereinfacht die Durchsetzung dieser Kosten bei den Kunden und schafft einen stärkeren Zusammenhalt. Denn eins ist sicher: Die Anforderungen durch Rechtsprechung, Gesetzgebung und Kundschaft sind heute schon hoch, und sie werden in Zukunft stetig weiter steigen. Um ihnen heute und künftig gerecht zu werden, bedarf es qualifizierten und gut geschulten Personals, und das hat nun einmal seinen Preis. Daher sollte jede Verwaltung hier ihre verwaltervertraglichen Regelungen überprüfen und ggf. optimieren
Um eine korrekte Einzelbelastung eines Wohnungseigentümers zu erreichen, muss ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft gefasst werden. Dann kann die Verwaltung die Kosten dem sie verursachenden Eigentümer durch Einstellung in die Einzelabrechnung berechnen. Wenn zwischen Entstehen des Zusatzhonorars und der Verabschiedung der Einzelabrechnung ein Eigentümerwechsel eintritt, kann die Rechnungsstellung direkt an den ausgeschiedenen Eigentümer erfolgen. Ansonsten sind die Kosten auf alle Eigentümer zu verteilen.
Chefredakteur VDIVaktuell
Geschäftsführer der Immobilienverwaltung Haase & Partner GmbH; Stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der Immobilienverwalter Bayern e.V.; Vizepräsident des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V.; Er ist Herausgeber verschiedener Bücher und Fachpublikationen.