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21.10.2014 Ausgabe: 7/2014
Die Hausverwaltung der beklagten WEG hatte einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich der Übernahme des Winterdienstes geschlossen. Der Vertragspartner, ein 82-jähriger Rentner, kam der übernommenen Räum- und Streupflicht nicht immer zuverlässig nach. Auf dem bis in den späten Vormittag hinein nicht geräumten, eisglatten Gehweg vor der WEG-Anlage rutschte ein Passant aus und zog sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu. Die Unfallversicherung des Passanten nahm deshalb die WEG auf Schadensersatz für Heilbehandlungskosten und Krankengeld in Anspruch.
Das Oberlandesgericht gab der klagenden Versicherung in weiten Teilen Recht. Es begründete den Anspruch auf Schadensersatz damit, dass die WEG ihre Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch verletzt hatte, dass sie ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht nachkam. Es ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich zulässig, die Räum- und Streupflicht auf Dritte zu übertragen. Dabei ist aber eine sorgfältige Auswahl des Vertragspartners erforderlich. Außerdem muss dieser gründlich über die Ausführung des Winterdienstes angewiesen und dann auch regelmäßig kontrolliert werden. Das Gericht warf der WEG vor, dass sie ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen war, weil sie jedenfalls nach Überschreitung des 80. Lebensjahres des Vertragspartners hätte überprüfen müssen, ob dieser trotz seines hohen Alters noch in der Lage war, den Winterdienst sicher und zuverlässig zu erfüllen. Hinzu kam erschwerend, dass es bereits vor dem Unfall einzelne Beschwerden an die Verwaltung gegeben hatte, dass der Gehweg nicht geräumt und gestreut worden war. Trotz dieser Beschwerden ergriff die WEG keine Maßnahmen, um eine zuverlässige Erledigung des Winterdienstes zu gewährleisten.
Dokumentation: OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 = NZM 2014, 591
Unfälle auf Glatteis können zu hohen Schadensersatzverpflichtungen führen. Bei der Vergabe des Winterdienstes ist daher auf eine sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers zu achten. Es sollte zudem klar geregelt werden, welche Flächen wann mit welchen Mitteln und wie bzw. wie oft/nachhaltig gestreut werden müssen. Auch bei einer wirksamen Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten haftet die WEG weiterhin für dessen Überwachung. Es empfehlen sich deshalb regelmäßige, nicht angekündigte Stichproben zur Kontrolle der Durchführung der Räum- und Streupflicht. Sollten erste Beschwerden eingehen, dass der Gehweg nicht geräumt und gestreut wurde, ist ein umgehendes Tätigwerden erforderlich – keinesfalls sollte die WEG blind darauf vertrauen, dass der Dritte seinen Pflichten schon nachkommen wird.
Foto: © JPerez / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.