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Modernisierende Instandsetzungen, also Erhaltungsmaßnahmen, bei denen nicht nur der tatsächliche Reparaturbedarf beseitigt wird, sondern gleichzeitig technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösungen umgesetzt werden, spielen im wohnungseigentumsrechtlichen Alltag eine große Rolle. Dies ist zum einen der rasanten technischen Entwicklung im Bauwesen geschuldet, die, insbesondere im Bereich der Gebäudetechnik, immer ausgefeiltere Möglichkeiten bietet, Komfort und Sicherheit zu verbessern, zum anderen auch dem Beitrag, den der Gebäudebestand zum Erreichen der Klimaziele leisten muss.
Einer der Kernpunkte der Reform des Wohnungseigen-tumsgesetzes (WEG) war daher die Erleichterung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die seither nahezu ausnahmslos durch einfache Mehrheit beschlossen werden können.
Nachdem nun sowohl reine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (jetzt: Erhaltungsmaß nahmen) als auch bauliche Veränderungen jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, sah der Gesetzgeber keine Notwendigkeit mehr für eine gesonderte Regelung zu modernisierenden Instandsetzungen. Der in ihnen enthaltene Verbesserungs anteil, bei dem es sich rechtlich um eine bauliche Veränderung handelt, kann nun ebenso leicht beschlossen werden wie der reine Erhaltungsanteil. § 22 Abs. 3 WEG a. F., der modernisierende Instandsetzungen vollständig den Regelungen reiner Instandsetzungen unterwarf, wurde daher ersatzlos gestrichen.
Obwohl dies in der Theorie einfach klingt, liegen die Probleme in der Praxis, wie so oft, im Detail. Durch die gleichen Mehrheitserfordernisse treten zwar keine Probleme beim Beschluss der beabsichtigten Maßnahme selbst auf, wohl aber bei der Verteilung der durch sie entstehenden Kosten.
Während der Erhaltungsanteil nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG oder einem durch Gemeinschaftsordnung oder Beschluss festgelegten Schlüssel verteilt wird, gilt für den Modernisierungsanteil die komplizierte Kostenverteilungsregelung des § 21 WEG mit ihren zahlreichen Abstufungen.
Eine Verteilung der gesamten Kosten der Maßnahme auf alle Eigentümer ist daher nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG gegeben sind, d. h. wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigen-tumsanteile gefasst wurde – es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG) – oder sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG).
Zwar wird gerade bei modernisierenden Erhaltungen in vielen Fällen von einer Amortisierung der Kosten innerhalb angemessener Zeit – im Regelfall zehn Jahre – ausgegangen werden und damit eine Kostenverteilung auf alle Eigentümer stattfinden können; die Situation ist aber dennoch nicht zufriedenstellend.
Dies liegt vor allem daran, dass vor Beschlussfassung oft nicht klar ist, ob die geforderte Zweidrittelmehrheit erreicht werden wird und diese auch mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile umfasst, sodass Eigentümer davon abgehalten werden, mit Ja zu stimmen, um keine für sie ungünstige Kostenverteilung zu riskieren. Und selbst wenn diese Hürde genommen ist, verbleibt in Einzelfällen die Unsicherheit, ob die Kosten nicht „unverhältnismäßig“ sind und damit die allgemeine Kostenverteilung wieder ausgehebelt wird. Auch die Amortisations-Regelung birgt Risiken, da es sich auch hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen von der Definition der Gerichte abhängt und sich daher jederzeit ändern kann.
Da die Kostenverteilung nicht in Bestandskraft erwächst, kann diese auch nach längerer Zeit noch infrage gestellt werden. Weil die Abgrenzung zwischen reiner Erhaltung und baulicher Veränderungen auch im Rahmen des neu eingeführten § 13 Abs. 2 WEG, der bauliche Veränderungen unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb des Sondereigentums einem Beschlusszwang unterwirft, eine Rolle spielt und zudem bei den neuen Duldungspflichten Dritter nach § 15 WEG relevant ist, wird in der juristischen Literatur bereits darüber diskutiert, die Kategorie der „modernisierenden Erhaltung“ beizubehalten und weiterhin ausschließlich den Regelungen für Erhaltungsmaßnahmen zu unterwerfen, um Abgrenzungsprobleme und Kostenrisiken zu vermeiden.
Bis hier eine Klärung durch die Rechtsprechung erfolgt ist, empfiehlt es sich, den von Lehmann-Richter und Wobst für die Beschlussfassung baulicher Veränderungen entwickelten „Bau- und Verteilungs-Doppelbeschluss“ auch für modernisierende Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Dabei wird nicht nur die Durchführung der Maßnahme beschlossen, sondern gleichzeitig auch die Verteilung ihrer Kosten auf alle Eigentümer. Die Beschlüsse werden dabei voneinander abhängig gemacht. So wird sichergestellt, dass eine Maßnahme nur durchgeführt wird, wenn die Kostenverteilung nicht angefochten und für ungültig erklärt wird. Erwachsen die Beschlüsse in Bestandskraft, ist die Kostenverteilung dauerhaft sichergestellt. Auf die Frage der Amortisation, der Verhältnismäßigkeit der Kosten oder darauf, ob das Quorum aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 WEG tatsächlich erreicht wurde, kommt es dann nicht mehr an.
Beschlussmuster
Ein solche Beschlussfassung könnte dabei beispielsweise lauten:
„Es wird beschlossen, die (defekte) Ölheizung gegen eine Wärmepumpe auf Grundlage des Angebots der Fa. XY vom [Datum] auszutauschen. Die Kosten und Nutzungen werden auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Durchführung der Maßnahme hängt von der Bestandskraft des Kostenver-teilungsbeschlusses ab.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht