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Das Arbeitsrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet stark von der Rechtsprechung geprägt. Das liegt daran, dass eine Vielzahl alltäglicher Fallgestaltungen vom Gesetzgeber nur unzureichend oder überhaupt nicht geregelt wurde – ein allumfassendes, jeden Einzelfall abbildendes „Arbeitsgesetzbuch“ gibt es nicht. Umso wichtiger ist es, die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Auge zu behalten. Mit diesem Artikel soll eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und ihre Folgen für die Praxis beleuchtet werden:
Das Auto ist – so behauptet zumindest der Volksmund – des Deutschen liebstes Kind. Entsprechend konfliktbehaftet sind damit Angelegenheiten, in denen es um den Widerruf der Erlaubnis geht, den überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen. Zusätzliche Brisanz erhält diese Thematik durch den Umstand, dass es sich bei der Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur Privatnutzung nicht nur um ein Arbeitsmittel, sondern um einen Sachbezug handelt, der Teil der Arbeitsvergütung ist.
Die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur Privatnutzung ist in der Regel im Arbeitsvertrag selbst oder einer separaten Dienstwagenvereinbarung geregelt.
Häufig sehen derartige Vereinbarungen jedoch für die Privatnutzung einen Widerrufsvorbehalt vor, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe können etwa in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit damit einhergehender Freistellung, einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, im Fall des Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (z. B. während einer Elternzeit) und einer Versetzung, die das betriebliche Bedürfnis für einen Dienstwagen entfallen lässt, liegen.
Diese Widerrufsvorbehalte unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da es sich bei ihnen um Leistungsbestimmungsrechte handelt, die dem Verwender (= Arbeitgeber) einseitig das Recht einräumen, eine Haupt-leistungspflicht (= Vergütung) einzuschränken bzw. zu verändern. Daneben hat aber auch noch eine Ausübungskontrolle zu erfolgen, d. h. der Widerruf muss nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen.
Mit der Frage, welche Maßstäbe an diese Ausübungskontrolle anzulegen sind und zu welchem Zeitpunkt der Widerruf erfolgen kann, hat sich das BAG in einer Entscheidung vom 12. Februar 2025, Az. 5 AZR 171/24, auseinandergesetzt.
Der klagende Arbeitnehmer war bei einer Gesellschaft, die Seniorenzentren betreibt, als „kaufmännische und operative Leitung“ beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag stand ihm ein Dienstfahrzeug der Mittelklasse zu, das er auch privat nutzen durfte. Der Wert der Privatnutzung wurde in den Entgeltabrechnungen pauschal mit 457 Euro monatlich berücksichtigt, was einem Prozent des Listenpreises des überlassenen Kraftfahrzeugs entsprach.
Die entsprechende Klausel des Arbeitsvertrags regelte u. a. ein Recht zum Widerruf der Privatnutzung, „wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hat“. Weiter: „Ein Anspruch des Mitarbeiters wegen des Entzugs der privaten Nutzung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.“
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2023 und stellte den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich frei. Zugleich verlangte sie die Rückgabe des Dienstwagens zum 24. Mai 2023; der Mitarbeiter kam dieser Aufforderung am 23. Mai 2023 nach, war allerdings der Meinung, ihm stünde ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die sich auf Basis des steuerlichen Nutzungswertes für die Monate Juni bis August 2023 auf jeweils 457 Euro und für Mai 2023 anteilig auf 137,10 Euro belaufe.
Das BAG sprach dem Arbeitnehmer lediglich die anteilige Nutzungsausfallentschädigung für Mai 2023 in Höhe von 137,10 Euro zu.
Der Widerrufsvorbehalt sei im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart worden und halte einer Klauselkontrolle stand. Zur Begründung verwies das BAG auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach gemäß § 308 Nr. 4 BGB die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar sei, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Der Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist sei zumutbar, weil der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen muss und damit Dienstfahrten entfallen.
Allerdings habe die Ausübung des Widerrufsrechts zum 24. Mai 2023 nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprochen. Die Arbeitgeberin habe verkannt, dass der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nur monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt werden kann, was dazu führe, dass ein Arbeitnehmer bei Rückgabe des Dienstwagens innerhalb eines laufenden Monats die Steuerlast für den ganzen Monat trägt und damit auch für die Zeit, in der er den Pkw nicht mehr nutzen kann. Deshalb überwiege das Interesse des Mitarbeiters, den von ihm versteuerten Vorteil vollständig real nutzen zu können, das Interesse der Arbeitgeberin am sofortigen Entzug des Dienstwagens. Insoweit werde – abgesehen vom Fall einer außerordentlichen Kündigung während des laufenden Monats – im Regelfall nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen können, im konkreten Fall also zum 31. Mai 2023.
Arbeitgeber sollten bei der Formulierung von Dienst-wagenvereinbarungen sowohl die Inhalts- als auch die Ausübungskontrolle beachten. Hinsichtlich ersterer ist insbesondere im Blick zu behalten, dass die Rechtsprechung einerseits durchaus einige Anforderungen an die Formulierung von Widerrufsgründen stellt und deren Konkretisierung verlangt, andererseits aber das Risiko besteht, dass dann der Rahmen für eine einseitige Änderungsmöglichkeit zu eng gesetzt wird und einzelne Widerrufsgründe übersehen werden könnten. Spätestens mit dem Urteil des BAG vom 12. Februar 2025 ist außerdem klar, dass ein Widerruf der Privatnutzung von pauschal versteuerten Dienstwagen regelmäßig nur zum Monatsende zulässig ist, will man die Anforderungen der Ausübungskontrolle einhalten.
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Geschäftsführer der LKC
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
München-Bogenhausen
Rechtsanwalt,
LKC Rechtsanwaltsgesellschaft,
München
www.lkc-recht.de