05.03.2025 Ausgabe: 1-2/2025

Verbrauchsmessung

Symbolbild Verbrauchsmessung
c Tomasz Zajda - stock.adobe.com

Mit der Fernablesbarkeit hat die Zukunft des Submeterings schon begonnen.

Fernablesbare Messtechnik erleichtert den Prozess der Erfassung von Wärme- und Wasserverbrauch. Wohnungsnutzerinnen und -nutzer müssen am Tag der Ablesung nicht mehr anwesend sein, die umständliche Terminkoordination entfällt und die Daten werden sicher übertragen.

Die Einführung der Funkmesstechnik, welche die Fernablesbarkeit ermöglicht, vor über 20 Jahren hat das Submetering revolutioniert. Die Prozesse wurden schlanker und der Service effizienter. Pioniere dieser Innovation in Deutschland waren die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdaten management (bved). Während viele Stromzähler hierzulande noch im analogen Betrieb sind und eine Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts angestrebt wird, ist die Digitalisierung im Submetering bereits sehr weit fortgeschritten. Der Gerätebestand der bved-Mitglieder ist heute durchschnittlich zu über 75 Prozent fernablesbar.

Technik, die vieles erleichtert

Fernablesbare Messgeräte für Wärme- und Wasserverbrauch haben je nach Generation verschiedene Funktionsweisen:

  • Walk-by: Der Ableser empfängt die Funkdaten aus dem Treppenhaus der Liegenschaft.
  • Drive-by: Der Ableser empfängt die Funkdaten 
    während der Fahrt entlang der Liegenschaft.
  • Vollständig fernablesbar: Die modernsten Messgeräte senden ihre Daten über ein Submeter-Gateway direkt an die Rechenzentren der Messdienstleister.

Diese moderne und digitale Messtechnik ist ein großer Vorteil für die Nutzerinnen und Nutzer, die Wohnungswirtschaft und auch für die Messdienstleister selbst. Der Ableseprozess läuft mit modernster Technik voll automatisiert ab. Da bei vollständig fernablesbaren Messgeräten auch die Anfahrt der Ableserinnen und Ableser entfällt, wird an dieser Stelle der Ausstoß von CO2 vermieden und wertvolle Zeit für Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer und Messdienstleister eingespart.

Rechtlicher Rahmen und Ziel

Auch der Gesetzgeber hat den Nutzen der Fernablesbarkeit erkannt und sie sogar in der Heizkostenverordnung zur Pflicht gemacht. Nicht nur als Serviceleistung, sondern auch für den Klimaschutz. Wohnungsnutzer sollen nicht länger lediglich jährlich in der Heizkostenabrechnung über ihre Verbräuche informiert werden. Laut Heizkostenverordnung müssen sie ihnen unterjährig mitgeteilt werden. Durch diese unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) haben die Nutzerinnen und Nutzer monatlich Zugang zu ihren Verbrauchsdaten. Das schafft mehr Transparenz und steigert das Bewusstsein für Einsparpotenziale. So soll das individuelle Verhalten bei der Verwendung von Heizenergie und Warmwasser positiv beeinflusst werden, zudem kann die uVI auch vor hohen Nachzahlungen schützen. Eine regelmäßige Bereitstellung der Daten kann nur durch fernablesbare Technik ermöglicht werden. Die individuellen Verbräuche werden ganz unkompliziert auf digitalem Weg per E-Mail oder App zugestellt. Daneben ist auch der postalische Versand möglich. Die Kosten der uVI sind auf die Mieter umlegbar. So sieht es der Gesetzgeber vor. Es empfiehlt sich, die digitale Versandart zu wählen, da diese günstiger und auch praktischer ist. Wie bei allen Messdienstleistungen gilt auch bei der uVI das Wirtschaftlichkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass mit der uVI mehr Energie und damit Geld eingespart werden kann als die Maßnahme kostet.

Fristen

Seit dem 1. Dezember 2021 darf bei Neuinstallationen nur noch fernablesbare Technik verbaut werden. Diese muss zudem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Dies wurde in der Novellierung der Heizkostenverordnung festgelegt. Ferner haben Mieterinnen und Mieter seit dem 1. Januar 2022 Anspruch auf die monatliche Übermittlung der unterjährigen Verbrauchsinformation, sofern in der Liegenschaft fernablesbare Messtechnik verbaut ist. Die Übergangsfrist zum Austausch bzw. zur Umrüstung von Liegenschaften auf fernablesbare Messgeräte endet gemäß § 5 der Heizkostenverordnung am 31. Dezember 2026. Bis dahin muss entweder durch einen turnusmäßigen Gerätewechsel oder durch einen Umrüstungsauftrag der Hausverwaltung an die Messdienstleister die Installation von fernablesbaren Geräten vollzogen sein. Ausnahmen werden nur in Härtefällen aufgrund technischer Umstände oder unangemessenen Aufwands gestattet. Fernablesbare Messtechnik, die vor dem 1. Dezember 2022 installiert wurde und nicht interoperabel und Smart-Meter-Gateway-kompatibel ist, muss spätestens zum 31. Dezember 2031 den Anforderungen durch Austausch oder Nachrüstung entsprechen.

Auf dem Weg zu mehr Energieeffizienz

Durch unternehmerische Ambition und technischen Fortschritt sind Messdienstleister heute in der Lage, Verbrauchsdaten auch ohne den Einsatz von Ableserinnen und Ablesern zu empfangen. Die Datenübertragung ist dabei absolut sicher und enthält ausschließlich Ablesewerte bzw. Datentelegramme und somit keinerlei persönliche Informationen der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer.

Durch dieses Vorangehen bei der Digitalisierung im Submetering ist die uVI überhaupt erst möglich. Doch an dieser Stelle nimmt der Weg zu mehr Energieeffizienz und einem bewussteren Verbrauchsverhalten erst seinen Anfang. Die bved-Mitgliedsunternehmen arbeiten beständig daran, die uVI weiterzuentwickeln, bekannter zu machen, die digitalen Angebote auszubauen und mit mehr Features auszustatten, denn sie ist ein wichtiges Instrument, um mehr Energieeffizienz im Gebäude zu erzielen. Für all dies sind die fernablesbaren Messgeräte die Grundlage.

 

Stotz, Christian

Pressesprecher, Bundesverband für 
Energie-und Wasserdatenmanagement 
www.bved.info