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05.03.2025 Ausgabe: 1-2/2025
(LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.11.2024 – Az. 2-13 S 27/24)
Die Verwaltungsunterlagen – u. a. die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, die Niederschriften, die Beschlusssammlung, bestehende Verträge und Abrechnungen sowie Wirtschaftspläne – bilden das rechtliche Gepräge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie sind daher für diese von besonderer Bedeutung. § 18 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt jedem Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen, das seine Grenzen erst in der rechtsmissbräuchlichen Ausübung findet. Ein Anspruch auf den Versand der Unterlagen besteht nicht, auch nicht per E-Mail. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit nachstehendem Urteil ebenso bestätigt wie die Tatsache, dass die Unterlagen, soweit sie in Papierform vorliegen, ebenso wenig zusätzlich digital beschafft werden müssen.
Das Gericht hatte über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in Bankaufzeichnungen (Kontoauszüge) gegen die beklagte GdWE zu entscheiden. Das Besondere an dem Fall war, dass der Kläger im Rahmen seines Einsichtsrechts die Übersendung der Unterlagen in elektronischer Form als PDF, hilfsweise gegen Erstattung notwendiger Kosten durch Übersendung papierhafter Kopien verlangte. Er vertrat die Auffassung, dass die beklagte Gemeinschaft auch dann die Übersendung in digitaler Form schulde, wenn sie sich diese Unterlagen erst durch „wenige Klicks“ digital bei der Bank beschaffen müsse. Das Amtsgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Berufung hat keinen Erfolg; dem klagenden Eigentümer steht ein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen weder in elektronischer noch in Papierform zu.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 WEG, demzufolge sich der Anspruch auf Einsichtnahme örtlich – im Zweifel im Büro des Verwalters – beschränkt. Die Zusendung von Kopien ist selbst bei erklärter Kostenübernahme nicht von dem Anspruch jedes Eigentümers aus § 18 Abs. 4 WEG umfasst. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann nur dann – notwendigerweise – bestehen, wenn es dem Anspruchsteller aus besonderen Gründen nicht möglich ist, die Einsicht persönlich wahrzunehmen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Ebenso verhält es sich beim vom Kläger begehrten Versand der Unterlagen per E-Mail. Auch dies ist von dem gesetzlichen Anspruch, der sich ausdrücklich lediglich auf die Einsicht bezieht, nicht umfasst. Unerheblich ist, ob der Aufwand für den Versand von Unterlagen per E-Mail geringer ist als der Postversand und dass keine messbaren Versandkosten anfallen. § 18 Abs. 4 WEG sieht ausdrücklich nur einen Einsichtnahmeanspruch vor. Es besteht damit gerade kein Anspruch auf die Übersendung von Dateien in einer Art und Weise, in welcher diese weiterverarbeitet oder etwa auch durchsucht werden können. Hinzu kommt, dass der klagende Eigentümer im konkreten Fall den Versand von Kontoauszügen begehrt, die durchaus sensible Daten enthalten, sodass der offene Versand im Anhang einer E-Mail nicht unbedenklich ist und schon aus diesen Gründen nicht gefordert werden kann.
Schließlich steht der Stattgabe der Klage auch entgegen, dass die begehrten Kontounterlagen – wie das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat – der beklagten Gemeinschaft nicht digital vorliegen. Selbst der Anspruch auf Einsichtnahme umfasst nur die vorhandenen Verwaltungsunterlagen der GdWE; ein Verschaffungsanspruch besteht selbst dann nicht, wenn die Kontoauszüge leicht bei der Bank abgerufen werden können. Alleine die Möglichkeit der GdWE, sich die Unterlagen zu beschaffen, führt nicht zur Begründung des Anspruchs aus § 18 Abs. 4 WEG, denn digitale Kontoauszüge sind (noch) keine Unterlagen der Beklagten. Dazu werden diese erst nach dem Abrufen und dem Speichern auf eigenen Datenträgern oder dem Zugriff der GdWE unterfallenden Online-Lösungen, was vorliegend (noch) nicht gegeben war.
Die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 4 WEG gewährt jedem Wohnungseigentümer einen Individualanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen als zentraler Bestandteil der Informationsrechte. Mit dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen ist eine Ausweitung des Einsichtsrechts auf den Anspruch auf den Versand oder sogar auf die Beschaffung von Unterlagen oder ihre Erläuterung. Der vorstehenden Entscheidung ist daher zuzustimmen. Dem Informationsanspruch eines Wohnungseigentümers ist demnach mit der Möglichkeit ausreichend genüge getan, die Unterlagen – in der Regel in den Geschäftsräumen der Verwaltung – einsehen und Ablichtungen, etwa durch Kopieren, Scannen oder Fotografieren, anfertigen zu können. Liegen die Dokumente ausschließlich in digitaler Form vor, muss dem Eigentümer die Sichtbarmachung auf einem Endgerät und die Fertigung und Aushändigung von (digitalen) Kopien ermöglicht werden.
Rechtsanwältin; Unternehmensrecht
Kanzlei Bub Memminger & Partner, München
https://www.bubmemmingerpartner.de/