16.09.2025 Ausgabe: 6/2025

Wenn der Kostenvoranschlag nicht mehr gratis ist

Wer zahlt, wenn die Kalkulation zur Rechnung wird?

Immobilienverwaltungen berichten zunehmend davon, dass Handwerksbetriebe bereits die Erstellung von Angeboten zur Behebung von Schäden in Rechnung stellen – mitunter verbunden mit langen Wartezeiten unter Hinweis auf fehlende Kapazitäten. Was gilt in solchen Fällen für versicherte Gebäudeschäden? Sind auch solche Kosten von der Versicherung gedeckt? Was ist zu tun?

Der Klassiker: Leitungswasserschaden

Im Bereich des versicherten Schadenmanagements, etwa bei Rohrbruch oder anderweitigen Nässeschäden, ist eine strukturierte Vorgehensweise üblich:

  • Die Verwaltung meldet den Schaden.
  • Um die Schadstelle zu lokalisieren, wird die Leckortung beauftragt.
  • Ein Installateur behebt die Leckage, eventuell auch vorerst provisorisch, beispielsweise durch Anbringen einer Rohrschelle. Die Maßnahme erfolgt i. d. R. innerhalb eines mit der Verwaltung abgestimmten Kostenrahmens. 

Hierfür sind keine Kostenvoranschläge erforderlich, da der finanzielle Aufwand in der Regel unter 1.500 Euro liegt und es sich um eine Sofortmaßnahme handelt.

Wann Angebote nötig sind

Sobald es um Folgearbeiten wie Trocknung, Anstrich, Putz oder die Reparatur von Bodenbelägen geht, wird’s formeller. Hier sind detaillierte Kostenvoranschläge erforderlich, die dem Versicherer zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden. Auch eventuelle Kosten für die Angebotserstellung werden von der Versicherung übernommen. Bei Auftragserteilung werden sie ohnehin meist vom ausführenden Betrieb mit dem Auftragswert verrechnet.

Wofür Versicherungen nicht aufkommen

Typisch hingegen ist die kostenpflichtige Erstellung von Kostenvoranschlägen bei geplanten Sanierungen, die nicht auf einen versicherten Schaden zurückzuführen sind, etwa bei

  • Erneuerung einer Fassade
  • Sanierung eines Treppenhauses
  • Modernisierungsmaßnahmen auf Eigentümerbeschluss

Hier wissen Handwerksbetriebe meist, dass mehrere Angebote eingeholt werden, und kalkulieren den Aufwand entsprechend. Diese Fälle sind nicht über die Gebäudeversicherung gedeckt, da es sich nicht um eine Schadenbeseitigung im Rahmen eines Versicherungsschadens, sondern um freiwillige bauliche Maßnahmen handelt.

Praxistipp

Bei versicherten Gebäudeschäden empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Versicherungsdienstleister. So lassen sich unnötige Angebotskosten vermeiden, da

  • kleinere Reparaturen meist ohne Angebotspflicht erfolgen,
  • kostenpflichtige Angebote bei Beauftragung in der Regel verrechnet werden,
  • nur bei komplexen Schäden oder nicht versicherten Vorhaben externe Angebotshonorare entstehen.

Mit einem strukturierten Ablauf und der Begleitung eines spezialisierten Versicherungsmaklers lassen sich Stolperfallen wie kostenpflichtige Angebote oder langwierige Abstimmungen im Schadenfall oft im Vorfeld vermeiden.

VDIV Aktuell Autor - Ludwig Reindl
Reindl, Ludwig

Leiter Produkt- und Risikomanagement 
INCON GmbH & Co. Assekuranz KG
www.incon-vm.de 

VDIV Aktuell Autor - Frank Nussbaum
Nußbaum, Frank

LL.M./Prokurist Pantaenius 
Versicherungsmakler GmbH 
www.pantaenius.eu/immo