Viel mehr kommt auf die Art der Information, den Zugang zum Datenraum und den Umfang der Ankaufsuntersuchung (Due Diligence) an. Außerdem ist entscheidend, ob der Verkäufer die berechtigte Erwartung haben darf, dass der Käufer die virtuell bereitgestellten Daten auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidung einbeziehen wird. „Der Umstand allein, dass der Verkäufer einen Datenraum einrichtet und den Kaufinteressenten Zugriff auf die Daten ermöglicht, lässt nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer den offenbarungspflichtigen Umstand zur Kenntnis nehmen wird“, so der u. a. für Grundstückskaufverträge zuständige V. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil.
Details zum Sachverhalt und zum verkündeten Urteil finden Sie hier.