Mietrecht

BGH stärkt Mieterrechte bei Nebenkosten

Die Heizkostenabrechnung sorgt oftmals für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte in einem aktuellen Urteil nun die Mieterrechte und entschied: Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Nebenkostenabrechnung gewähren und im Zweifelsfall entsprechende Beweise erbringen, die die Höhe der Nachzahlung rechtfertigen.

Der Fall

5.000 Euro sollten die Mieter einer Dreizimmerwohnung für Heizkosten nachzahlen – obwohl die Fläche ihrer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus nur rund zwölf Prozent der Gesamtwohnfläche entspricht. Sie bestritten den enormen Energieverbrauch und verlangten Einsicht in die Ablesedaten der übrigen Wohneinheiten. Dies verweigerte der Vermieter und bekam vor dem Landgericht Darmstadt zunächst Recht.

Die Entscheidung

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage des Vermieters als unbegründet zurück. Die Darlegungs- und Beweislast liegt nach Auffassung der Karlsruher Richter beim Vermieter. Zudem muss die Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB eine verständliche und geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten. Nur so kann der Mieter die Kosten rechnerisch nachprüfen. Weiterhin muss der Vermieter dem Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewähren. Dies betrifft auch die Verbrauchsdaten anderer Mieter im Gebäude. So lange der Vermieter unberechtigt eine solche Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter auch nicht zahlen.

Urteil vom 7. Februar 2018, VIII ZR 189/17