WEG-Recht

Eigentümer darf Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhöhen

Wenn ein Wohnungseigentümer gegen eine bauliche Veränderung klagt und den Wertverlust, den sein Eigentum durch die Maßnahme erfährt, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert, dann gilt die unwidersprochene Streitwertfestsetzung des Gerichts auch im Verfahren über die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Eigentümer kann keinen höheren Wertverlust nachlegen, um das Rechtsmittel möglich zu machen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2020 klargestellt.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss einen Wanddurchbruch von über zwei Metern Breite vornehmen lassen. Der Eigentümer der direkt darüber befindlichen Wohnung verlangte, den Wanddurchbruch unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder zu verschließen. Bei der Erhebung der Klage bezifferte der Eigentümer den Wertverlust mit 6.000 Euro an. Das Amtsgericht und später das Landgericht folgten diese Angabe und setzten den Streitwert auf 6.000 Euro fest. Dem widersprach der Kläger zunächst nicht.

Seine Klage blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg. Eine Revision ließ das Landgericht nicht zu. Der Kläger legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, um den Klageantrag weiter zu verfolgen. Im Zuge dessen legte er ein Sachverständigengutachten vor, wonach sich der Wertverlust seiner Wohnung auf über 200.000 Euro beläuft.

Der BGH entschied: Der Eigentümer kann sich nicht in diesem Verfahren auf einen höheren Streitwert berufen. Er muss an seiner ursprünglichen Angabe festhalten. Zum einen habe er dem in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert nicht widersprochen. Darüber hinaus habe er nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorinstanzen Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei also unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer die erforderliche Höhe von 20.000 Euro nicht übersteige.

BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, Az. V ZR 167/19