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Immobilienfinanzierung: BGH urteilt verbraucherfreundlich

In gleich zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof in diesem Monat die Rechte von Bankkunden bei der vorzeitigen Beendigung von Immobilienfinanzierungen gestärkt. Verbraucher können demnach unter Umständen mit geringeren Kosten vorzeitig aus der Immobilienfinanzierung aussteigen. Auch für säumige Zahler stärkt der BGH die Rechtslage.

Sondertilgung muss bei Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass die im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Klausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam sind.

Eine Sparkasse hatte in ihren Verträgen Sondertilgungsrechte eingeräumt mit der Bestimmung, dass diese im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden. Diese Vertragsklausel weicht laut BGH von der gesetzlichen Regelung ab und ist damit unwirksam. Die generelle Nichtberücksichtigung führe zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der beklagten Sparkasse. Sie benachteilige den Kunden und verstoße gegen die Gebote von Treu und Glauben, da diese Überkompensation nicht anderweitig ausgeglichen oder abgeschwächt werde (BGH Urteil vom 19.01.2016, XI ZR 388/14).

Bei Zahlungsverzug keine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Im zweiten Fall entschied der XI. Zivilsenat über die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers. Banken, die säumigen Zahlern bei der Kündigung ihres Immobilienkredits anstelle von Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz eines Nichterfüllungsschadens in Rechnung stellen, handeln rechtswidrig.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Sparkasse zwei Darlehen ihrerseits vorzeitig gekündigt und dafür Entschädigung verlangt. Nach Auffassung des Gerichts seien die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Regelungen so zu verstehen, dass zur Schadensberechnung der Verzugszins ausschlaggebend und der Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sei. Damit soll erreicht werden, dass die Schadenshöhe einfach und praktikabel und für den Kunden selbst zu berechnen sei. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung könne nicht erreicht werden, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte.

Die damit verbundene Besserstellung eines vertragsbrüchigen gegenüber einem vertragstreuen Schuldner hat laut BGH der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. (BGH Urteil vom 19.1.2016, XI ZR 103/15)