Mietrecht

Kein Mangel der Mietsache: Rauschende Wasserleitungen im Nebenzimmer

Geräusche von laufendem Wasser und der Betätigung der Badezimmerarmaturen, die im angrenzenden eigenen Schlafzimmer zu hören sind, führen nicht zu einem Mietminderungsanspruch. In der Regel können nur Geräuschbelästigungen von angrenzenden fremden Wohnungen einen Mangel darstellen und die Erhöhung des Schallschutzes rechtfertigen. Vorhandene obligatorische Schallschutzvorschriften gelten nicht für den Innenbereich einer Wohnung.

Der Fall

In Berlin-Spandau musste sich das Gericht in einem Fall unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wenn der Schallschutz zwischen Schlaf- und Badezimmer aus Sicht der Mieter unzureichend ist. Die Kläger (die Mieter) verlangten, die vorhandene Trennwand mit einer Stärke von 6 cm nachzurüsten, so dass im angrenzenden Schlafzimmer keine Geräuschbelastung von mehr als 35 dB wahrnehmbar sei. Bis zur Erreichung dieses Ziels wollten die Kläger die Miete um 10 Prozent mindern und entsprechenden Betrag rückwirkend ausbezahlt bekommen.
Das Gericht wies die Klage in diesem Punkt ab. Ein Minderungsanspruch konnte nicht festgestellt werden. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Isolierung der Trennwand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer, da die Trennwand nicht vom vertragsgemäßen oder ansonsten zu erwartenden Zustand abweiche.

Störungsfreies Wohnen wird nicht durch Geräusche aus der eigenen Wohnung beeinträchtigt
Störungsfreies Wohnen muss stets gewährleistet sein. Dies umfasst zwar ein Mindestmaß an Schallschutz innerhalb der Wohnung. Jedoch sind im Vergleich zum Schallschutz zur angrenzenden Nachbarswohnungen Abstriche zu machen. Während „die Teilhabe am Leben des Nachbarn durch das vernehmen von Geräuschen oder Lärm ungewollt ist", sei bei Bezug einer gemeinsamen Wohnung davon auszugehen, dass die Gewährleistung von Intim- und Privatsphäre geringer ausfällt und die Gefahr bewusst und gewollt eingegangen wird. Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass das Verhalten in der eigenen Wohnung beeinflussbar ist, was jedoch nicht für das Verhalten der Nachbarn gilt. Daher sei es gerechtfertigt, dass der Schallschutz zwischen fremden Wohnungen höher ausfalle als im Innenbereich einer Wohnung. Die Überschreitung der DIN Norm 4109 1989-11, die einen Wert kleiner oder gleich 35 dB für Wohn- und Schlafräume vorsieht, wurde im konkreten Fall zwar festgestellt; der Wert ist jedoch innerhalb der eigenen Wohnung nicht maßgeblich. Die Anwendbarkeit der DIN-Norm ist grundsätzlich nur für schutzbedürftige Räume fremder Wohnungen anerkannt. Zwingende Vorschriften für den Schallschutz im eigenen Wohnbereich gibt es dagegen nicht.

Da der vertragsmäßige Gebrauch der Wohnung nicht „ausschlaggebend eingeschränkt" sei – die Wohnung ist durchgehend bewohnbar – stellen die vernehmbaren Geräusche keine unerträgliche Beeinträchtigung dar. Somit haben die Kläger weder Anspruch auf Rückzahlung der Miete noch auf Ausbau des Isolierschutzes.

Fazit

Was für fremde Wohnungen gilt, gilt noch lange nicht für die eigene - störendes Wassersrauschen aus dem eigenen Bad ist zu ertragen und begründet in der Regel keinen Anspruch auf Mietminderung.

AG Spandau, Urteil v. 4.4.2014, 3 C 576/13