Mietrecht

Kosten für Baumfällung gehören nicht in Betriebskostenabrechnung

Kosten, die beim Baumfällen entstehen, stellen in der Regel einmalige Ausgaben dar. Der Eigentümer und Vermieter darf den Lohn für den Holzfäller somit nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Lediglich die laufenden Kosten der Gartenpflege sind umlagefähig im Sinne des § 1 Abs. 1 der BetrKV. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden und schloss sich damit der Auffassung anderer Amtsgerichte an.

Der Fall

In dem zu verhandelnden Fall stritten Mieter und Vermieter um die Abrechnung von Betriebskosten. Dabei ging es unter anderem um die Höhe der Gartenpflegekosten. Der Vermieter hatte hier auch die Ausgaben für die Fällung einer Robinie und einer Korkenzieherweide auf dem Grundstück auf seine Mieter umgelegt. Eine Mietpartei des Hauses hielt die für sie angefallenen Kosten in Höhe von 50,45 Euro für das Baumfällen nicht für umlagefähig und damit auch nicht für fällig und zahlte daraufhin diesen Anteil der Betriebskostenabrechnung nicht.

Die Entscheidung

Das Gericht gab den Mietern Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass das Fällen von Bäumen und die damit verbundenen Kosten einmalige Ausgaben darstellen. Laut § 1 Abs. 1 Satz 1 der Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten nur dann auf die Mieter umlegbar, wenn diese dem Eigentümer laufend entstehen. Die Ausgaben für Gartenpflegekosten rum um das Haus gehören zwar grundsätzlich dann zu den „laufend“ anfallenden Betriebskosten, wenn die Pflege und Erneuerung von Pflanzen und Gehölzern in einem regelmäßigem Abstand erfolgen. Es sei auch richtig, dass hierfür ein mehrjähriger Turnus genügen kann, damit es sich um laufende Kosten handele. Bei Baumfällungen sei dies aber gerade nicht der Fall. Durch das Fällen eines alterschwachen bzw. morschen Baumes kommt der Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nach. Aufgrund der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen fallen solche Arbeiten selten oder gar einmalig an und stellen keine laufend anfallenden Maßnahmen dar. Die damit verbundenen Kosten können somit auch nicht unter der Position „Gartenpflege" auf die Mieter umgelegt werden. 

AG Leipzig, Urteil vom 14.04.2020 – 168 C 7340/19