Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und die Verhältnismäßigkeit des Anliegens gewahrt ist. Das hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Zum Hintergrund:
Anfang 2013 beantragte eine Grundstücksgesellschaft beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für insgesamt 3.800 Anschriften in diesem Bezirk; darunter waren auch die Grundstücke des Klägers. Zur Begründung erklärte die Grundstücksgesellschaft, sie sei von einer nicht näher bezeichneten Schweizer Stiftung mit dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern beauftragt worden. Die Behörde übermittelte daraufhin Eigentümerangaben wie Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer von mehr als 2.600 Anschriften, einschließlich der Grundstücke des Klägers.
Der Kläger wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden.
Die Entscheidung:
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellte die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Eigentümerangaben des Klägers fest. Der hierin zu sehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die umfassende Auskunftserteilung unverhältnismäßig gewesen sei. Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Berliner Vermessungsgesetzes begründen. Dies lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung des Erwerbsinteresses unbedingt erforderlich seien. Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Ferner seien nicht alle Daten, wie etwa das Geburtsdatum, für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Schließlich hätte der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen.